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Gemeindevertreter. Alle Gewählten müssen die in den 8— 10. vorgeschrie-
benen Eigenschaften besitzen. Wahlberechtigt in allen Klassen sind, abaguehen von
dem Falle des F. 64.) nur diejenigen, welche die in den §#§. 8. und 9. erwähnten
Erfordernisse haben.
Daneben wählen die sämmtlichen wahlberechtigten Mitglieder der ganzen
Gemeinde gemeinschaftlich so viele Gemeindevertreter, daß ihre Zahl ein Drittel
der sämmtlichen emeindevertreter erfüllt. Diese Zahl ist in dem nach Maß-
gabe des F. 61. abzufassenden Lokalstatute festzusetzen und steht sämmtlichen wahl-
erechtigten Mitgliedern der Gemeinde in dieser Beziehung das in jenem Para-
raphen erwähnte Einspruchsrecht zu. Hinsichtlich der Vornahme der Wahlen
firden die Vorschriften der IS§. 11—16. sinngemäß Anwendung.
Scheidet einer der Gewählten aus, oder verliert er sein Amt, so findet
stets eine Neuwahl von Seiten derjenigen Klasse statt, von welcher der abgehende
Gemeindevertreter gewählt war. Im Uebrigen finden die I#. 17. 18. 19. 20.
21. und 22. Anwendung.
g. 63.
Wenn in einem Kirchspiel nicht die zur Veranstaltung einer Wahl erforder-
liche Zahl von kontribuirenden Grundbesitzern der einen cder anderen Klasse (. 61.)
vorhanden ist, so sind die vorhandenen wählbaren Besitzer, sofern sie die in den
§# 8—10. vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, befugt, ohne Wahl als Ge-
meindevertreter in das Kirchenkollegium einzutreten. Der Werth ihrer Stimmen
wird bei allen in den §9. 52. und 53. aufgeführten Angelegenheiten um so viel
erhöht, als erforderlich ist, um ihnen die in Gemäßheit des F. 61. ihrer Besitz-
klasse und damit dem beitragspflichtigen Grundbesitz die ihm insgesammt zukom-
mende Stimmzahl zu sichern. Werden hierbei besondere Festsetzungen asorder.
lich, so sind diese von der Kirchenregierung zu treffen. Es kommen dabei die im
P. 61. Absatz 2. enthaltenen Vorschriften zur Anwendung.
KG. 64.
Für die Besitzer der adeligen Güter ist die Wahlberechtigung, sowie die
Befugniß zum Eintritt in das Kirchenkollegium nicht davon ab ängig) daß die
Besitzer in dem Kirchspiel ihren Wohnsitz haben; auch dürfen die einer fremden
Konfession angehörenden, sowie die nicht im Kirchspiel wohnhaften Gutsbesitzer
bei Ausübung des Wahlrechts durch eine nach Maßgabe der 8. und 9.
qualifizirte Person sich vertreten lassen, welche auch außerhalb des Kirchspiels
ihren Wohnsitz haben kann.
Das Wahlrecht wird, wenn die adeligen Güter Bevormundeten, Ehefrauen,
Wittwen oder unverheiratheten Besszerinnen gchören s durch die Vormünder, Ehe-
männer oder Bevollmächtigten der Wittwen oder Unverehelichten, bei Fideikommiß-
gütern durch einen der Administratoren oder einen Vertreter der letzteren aus-
geübt; stets müssen jedoch die Vertreter die allgemeine Wahlfähigkeit nach
aßgabe der §§. 8. und 9. besitzen.
Die zufolge der Bestimmungen der §#. 62. und 63. als Gemeindevertreter
in das Kirchenkollegium auf Grund eigenen Rechts eintretenden Besitzer sind
be-