Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

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handenseyn  des  Rotzes  oder  des  Rotzverdachtes  statt,  so  ist  von  dem  Bezirksamt  ein  dritter
Sachverständiger  auf  Kosten  des  Eigenthümers  zu  berufen.

8.  7.

Pferde,  an  welchen  zwar  krankhafte  Erscheinungen  der  oben  (8.  1)  bemerkten  Art  nicht
wahrgenommen  werden,  die  aber  mit  rotz=  oder  wurmkranken  Pferden  zusammenstanden  oder
sonst  in  nähere  Berührung  kamen,  sind  wegen  der  Möglichkeit  einer  stattgehabten,  aber  noch
nicht  in  die  äußere  Erscheinung  getretenen  Ansteckung  wenigstens  während  der  nächsten  vier
Wochen  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  geprüften  Thierarzt  befichtigen  zu  lassen.  Sie  dürfen
aber  in  dieser  Zeit,  so  lange  sich  an  ihnen  kein  Zeichen  einer  erfolgten  Ansteckung  findet,
zum  Gebrauche  verwendet  und  auch  beliebig  veräußert  werden.  Im  Veräußerungsfalle  hat
übrigens  der  bisherige  Besitzer  ver  Obrigkeit  seines  Wohnorts  den  neuen  Eigenthümer  des
Pkerdes  noch  vor  der  Uebergabe  des  letzteren  anzuzeigen.

Bei  dem  Eintritt  irgend  einer  des  Rotzes  oder  des  Wurmes  verdächtigenden  Erscheinung
  bei  einem  solchen  Pferd  ist  dasselbe  sogleich  abzusondern  und  ein  geprüfter  Thierarzt
herbeizurufen,  damit  er  zu  Reglung  des  weiteren  Verfahrens  nach  Maaßgabe  der  I#.  3—6;
über  den  Charakter  der  krankhaften  Erscheinungen  erkenne.  Auch  nach  Ablauf  der  oben  bemerkten
  Frist  von  vier  Wochen  hat  der  Eigenthümer  solcher  Pferde  noch  längere  Zeit  auf
dieselben  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und  wenn  er  eine  des  Rotzes  oder  Wurmes  verdächtigende
  Erscheinung  wahrnimmt,  sich  sogleich  nach  der  Vorschrift  des  §.  2  zu  benehmen.

8.  8.

Die  Polizeibehörde  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  von  einem  rotz-  oder  wurmkranken
Pferd  Kenntniß  erhält,  Nachforchung  anzustellen,  auf  welche  Weise  die  Krankheit  zum  Aus-—
bruch  gekommen,  ob  solche  von  selbst  entstanden,  oder  ob  das  betreffende  Pferd  auswärts  angesteckt
  worden  sey,  ob  Berührung  mit  andern  Pferden  Statt  gefunden  habe,  und  welche
Staͤlle  etwa  durch  dasselbe  verunreinigt  worden  seyen  und  deßhalb  einer  Reinigung  bedürfen,
wornach  dann  das  Weitere  einzuleiten  ist.

8.  9.
Bei  Abhaltung  von  Pferdemärkten  sind  von  Seite  der  Orts-Polizeibehörden  auf
Kosten  ver  Ortskasse  nach  Erforderniß  ein  oder  mehrere  Sachverständige  aufzustellen,  (wovon