Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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. 21. 
Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung (§. 24.) wählt die General- 
synode den Synodalvorstand und Synodalrath auf eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden 
hat, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
§. 22. 
Der Synodalvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem Stell- 
vertreter desselben und aus fünf Beisitzern. Für die Beisitzer werden Ersatz- 
männer gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren in den Vorstand berufen 
werden. Scheiden bei nicht versammelter Synode sowohl der Vorsitzende als 
nin Sielvenren. aus, so wählen die Beisitzer unter sich für die Restzeit einen 
orsitzenden. 
Der Synodalvorstand tritt außer Funktion, sobald die nächste ordentliche 
Versammlung der Generalsynode ihr Präsidium gewählt hat. 
S. 23. 
Zum Synodalrath wählt die Generalsynode achtzehn Mitglieder, welche zu- 
sammen mit dem Vorstande den Synodalrath bilden. 
Von den Gewählten müssen je drei den Provinzen Preußen, Brandenburg 
und Sachsen, je zwei den Provinzen Pommern, Schlesien, Westphalen und der 
Rheinprovinz, eines der Provinz Posen, angehören. Für dieselben werden Ersatz- 
männer gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren zur Funktion berufen 
werden. 
Der Synodalrath endet seine Funktion mit der Eröffnung der nächsten 
ordentlichen Generalsynode. 
III. 
Versammlungen der Generalsynode. 
. 24. 
Die Generalsynode tritt auf Berufung des Königs und zwar alle sechs Jahre 
u ordentlicher Versammlung zusammen. Zu außerordentlicher Versammlung 
kenn sie nach Anhörung des Synodalvorstandes jederzeit berufen werden. 
Dem Könige steht es zu) jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu 
vertagen. 5 
Während der Versammlung der Synode findet in allen evangelischen 
Hauptgottesdiensten der Landeskicche eine Fürbitte für die Synode statt. 
§. 26. 
Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten des 
obersten Kirchenregiments bei der Synode fungirt der Fästden des Evangelischen 
Ober-Kirchenraths. In Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung ernennt 
der König einen anderen Kommissar. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8398.) 4 Der
	        
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