Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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b) der Wegebaurath nimmt an den Berathungen der Kommission, nicht 
aber an der Abstimmung Theil; um einen gültigen Beschluß zu fassen, 
müssen außer dem Direktor mindestens noch drei der dem Provinzial- 
landtage angehörigen Mitglieder anwesend sein; 
I) der Direktor führt unter Mitwirkung des Wegebauraths die laufenden 
Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Kommission 
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er vertritt die 
Kommission nach Außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden 
und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- 
stücke. 
Alle Urkunden, in denen Verpflichtungen übernommen werden, sind außer 
von dem Vorsitzenden noch von einem zweiten, dem Provinziallandtage an- 
gehörigen Mitgliede zu unterzeichnen. 
S. 6. 
Wegebau-Inspektoren. 
Für je einen oder mehrere landräthliche Kreise werden, insoweit die un- 
mittelbare Leitung des Betriebes auf den Chausseen nicht anderweitig sicher ge- 
stellt werden kann, besondere Wegebau-Inspektoren provisorisch oder definitiv von 
der Kommission angestellt. 
Die Bewerber um derartige Anstellungen müssen, sofern sie nicht die 
Qualifikation zum Königlichen Baumeister besitzen, sich einer Prüfung vor einer 
aus Staats- und süündißher höheren Baubeamten zusammengesetzten Kommission 
unterwerfen. 
Ueber die Zusammensetzung der Prüfungskommission, sowie über das 
Maß der von dem Examinanden darzulegenden Befähigung, bestimmt ein von 
dem Oberpräsidenten im Einverständniß mit der Kommission zu erlassendes 
Regulativ. „ 
Sonstige Beamte der Chausseeverwaltung. 
Die Kommission hat die erforderliche Zahl von Chausseeaufsehern an- 
zustellen. " 
8. 
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen der Büreau= und Unterbeamten 
(F. sowie der Chausseeaufseher 7.) mit Militairinvaliden gelten die in 
Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
Die Bestallungen sämmtlicher Provinzial-Chausseebeamten werden von der 
Kommission ausgefertigt, welche das Einkommen derselben, eventuell unter Zu- 
sicherung angemessener Pensionsansprüche, nach Maßgabe des von dem Pro- 
oinziallandtage aufzustellenden Normal-Besoldungsetats festzusetzen hat. 
S. 9. 
Die zur Beaufsichtigung der auf die Provinz übergehenden Chausseen 
S. 1. c.) angestellten Chaussceaufseher und Wärter gehen mit den durch 
ihre
	        
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