Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 310 — 
der zwanzigfache Betrag der auf 1116 Mark ermittelten Ubrchrente 
nach eingetretener Gesetzeskraft dieses Gesetzes aus der Königlichen 
Stantska ausgezahlt, für die Vergangenheit jedoch, und zwar vom 
1. November 1848 an bis zu dem Zeitpunkt, wo die Zahlung der 
Substanzentschädigung erfolgt, wird der Fürst durch Nachzahlung der 
vorstehend ausgeworfenen Jahresrente aus der Königlichen Staatskasse 
entschädigt. 
b) Bezüglich der gegen die Bestimmung des H. 9 des Rezesses vom 
seitens der Gerichtsbehörde zu Berleburg von dem Fürsten 
geforderten oder gehobenen Gerichtssporteln wird mit Rücksicht darauf, 
daß in den Gerichtssporteln die Stempel- und Portobeträge, von deren 
Zahlung der Fürst nicht befreit ist, mitenthalten sind, der Betrag von 
25 Prozent dieser Sporteln, als der Staatskasse für Stempel und 
Porto gebührend, angesehen und sollen daher 
1) die durch den Ministerial- Erlaß vom 26. Januar 1852 dem Fürsten 
gestundeten Sporteln bis auf diesen Prozentsatz niedergeschlagen, 
2) diejenigen Sporteln, welche der Fürst vom Jahre 1851 an bis 
zu dem Tage, wo die Rechtskraft dieses Gesetes beginnt, wirklich 
gezahlt hat oder noch zahlen muß, bis auf den obigen. Prozentsatz 
dem Fürsten erstattet, respektive ebenfalls niedergeschlagen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 25. Oktober 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm) Kronprinz. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.