Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3.
Juhalt: Gesehz, betreffend die Verpflichtung des Fiskus zur Beitragsleistung zu den Wegeverbandumlagen
in der Provinz Hannover, S. v. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) G. 11.
(Nr. 8539.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung des Fiskus zur Beitragsleistung zu den
Wegeverbandumlagen in der Provinz Hannover. Vom 9. Januar 1878.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, wie folgt:
K. 1.
Von den dem Staate gehörigen Liegenschaften und Gebäuden in der Pro-
vinz Hannover, welche zu den nach F. 35 des Hannoverschen Gesetzes über Ge-
meindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 nach den Staatssteuern auf-
bringen en Umlagen zum Bau und zur Unterhaltung der Landstraßen in Folge
er Bestimmungen des §F. 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz= Samml.
S. 317),) die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betreffend, und des
K. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der
Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253), bisher nicht brangeogen worden, sind
in verhältnißmäßig gecher Höhe, wie von den übeigen rundstücken in den
betreffenden Wegeverbänden, solche Beiträge zu entrichten.
G. 2.
Die Berechnung der nach der Grundsteuer zu erhebenden Umlagen erfolgt
auf Grund der stattgehabten Einschätzung der Liegenschaften unter Anwendung
des allgemeinen Grundsteuerpro Farafes auf die festgestellten Reinerträge.
* Nutzungswerth der Gebäude und die für dieselben danach in Erman-
elung der B jun zu zahlenden Gebäudesteuerbeträge sind nach den für die
gcheng älde seruer im Allgemeinen geltenden Vorschriften zu be-
rechnen. f Grund solcher Einschätzung find die Gebäude zu den nach dieser
Steuer zu erhebenden Umlagen heranzuziehen.
Ges. Samml. 1876. Mr. 8630.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1878.