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g. 22.
Insoweit ein nach den bisherigen Gesetzen bestandenes Pfand= oder Vor-
ugsrecht der Kinder oder der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners zufolge der
Bestinmnungen der Deutschen Konkursordnung und des Einführungsgesetzes zu der-
selben seine Wirksamkeit verliert, wird den Kindern und Pflegebefohlenen für
Forderungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, ein
orrecht für das Konkursverfahren gewährt.
Das Vorrecht wird für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eröffnetes Konkursverfahren nicht gewährt.
Die Vorschriften des J. 18 Abs. 2 und des §. 20 finden entsprechende An-
wendung. E
Die Vorschriften der §. 18 bis 22 finden auf die Fälle entsprechende An-
wendung, in welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persön-
licher Gläubiger nach dem Range ihrer Forderungen stattzufinden hat.
S. 24.
Die Vorschriften des §. 18 über die Gewährung eines Vorrechts finden
keine Anwendung auf Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ueberweisung erlangt hat.
Sweiter Titel.
Vorrechtsregister.
§. 25.
Die Vorrechtsregister sind zur Eintragung der nach Vorschrift des §. 21
Nr. 1 der Anmeldung bedürfenden Vorrechte bestimmt.
S. 26.
Für die Führung der Vorrechtsregister sind die Amtsgerichte zuständig.
Der Justizminister kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer
Amtzgerichte einem derselben übertragen.
§. 27.
Das Vorrechtsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
d. 28.
In dem Register sind außer den Eintragungen nur Löschungen zu ver-
merken.
S. 29.
Die Eintragungen und Löschungen erfolgen auf Anordnung des Amtsgerichts.
Die Vermerke, durch welche die Eintragungen und Löschungen bewirkt
werden, sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.