Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 22. 
Insoweit ein nach den bisherigen Gesetzen bestandenes Pfand= oder Vor- 
ugsrecht der Kinder oder der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners zufolge der 
Bestinmnungen der Deutschen Konkursordnung und des Einführungsgesetzes zu der- 
selben seine Wirksamkeit verliert, wird den Kindern und Pflegebefohlenen für 
Forderungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, ein 
orrecht für das Konkursverfahren gewährt. 
Das Vorrecht wird für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes eröffnetes Konkursverfahren nicht gewährt. 
Die Vorschriften des J. 18 Abs. 2 und des §. 20 finden entsprechende An- 
wendung. E 
Die Vorschriften der §. 18 bis 22 finden auf die Fälle entsprechende An- 
wendung, in welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persön- 
licher Gläubiger nach dem Range ihrer Forderungen stattzufinden hat. 
S. 24. 
Die Vorschriften des §. 18 über die Gewährung eines Vorrechts finden 
keine Anwendung auf Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ueberweisung erlangt hat. 
Sweiter Titel. 
Vorrechtsregister. 
§. 25. 
Die Vorrechtsregister sind zur Eintragung der nach Vorschrift des §. 21 
Nr. 1 der Anmeldung bedürfenden Vorrechte bestimmt. 
S. 26. 
Für die Führung der Vorrechtsregister sind die Amtsgerichte zuständig. 
Der Justizminister kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer 
Amtzgerichte einem derselben übertragen. 
§. 27. 
Das Vorrechtsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. 
d. 28. 
In dem Register sind außer den Eintragungen nur Löschungen zu ver- 
merken. 
S. 29. 
Die Eintragungen und Löschungen erfolgen auf Anordnung des Amtsgerichts. 
Die Vermerke, durch welche die Eintragungen und Löschungen bewirkt 
werden, sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
	        
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