Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Vorstandsmitglieder werden in den der Städteordnung unterworfenen 
Gemeinden durch den Bürgermeister, sonst durch den Amtmann mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt verpflichtet. 
KC. 17. 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach Außen und vollzieht die 
Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer 
der im §. 14 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluß der Genossen- 
versammlung anzuführen. 
Außerdem hat der Vorstand: 
1) über die Verlängerung der Schonzeiten zu bestimmen (S. 13) 
2) die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung zu prüfen, sofern hierzu 
nicht eine besondere Kommüffon eingesetzt ist (*#. 22), 
3) in Einzelschutzbcziren den Haubergschützen zu wählen und sein Dienst- 
einkommen zu bestimmen, bei der Bildung gemeinsamer Schutzbezirke 
und der Bestimmung des Diensteinkommens der für dieselben anzu- 
stellenden Schützen mitzuwirken (F. 23). 
C. 18. 
Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstande vorbehaltenen 
Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt. 
Der Vorsteher hat insbesondere: 
1) die Versammlungen der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen 
und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muß erfolgen, 
wenn der vierte Theil der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf 
anträgt; 
2) das Lagerbuch zu führen (§. 10), 
3) das Kassen= und Rechnungswesen zu besorgen — wenn die Genossen- 
schaft es ihm überträgt — (§. 22), 
4) die Hauberge zu verwalten; 
5) die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben 
und einziehen zu lassen; 
0) die Nutzungen zu vertheilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaftliche 
Rechnung in baarem Gelde, sonst durch Vertheilung der Nutzungsflächen 
unter die Genossen; 
7) die Kulturen nach dem Betriebsplane und den demselben entsprechenden 
Anordnungen des Forstsachverständigen auszuführen, die Befolgung 
der Weideregulative und des Hütungsplans zu überwachen; 
8) dem Forstsachverständigen Auskunft zu ertheilen; 
9) die Dienstführung des Haubergrechners und des Haubergschützen zu 
beaufsichtigen; 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8631.) 35
	        
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