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Die Vorstandsmitglieder werden in den der Städteordnung unterworfenen
Gemeinden durch den Bürgermeister, sonst durch den Amtmann mittels Hand-
schlags an Eidesstatt verpflichtet.
KC. 17.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach Außen und vollzieht die
Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer
der im §. 14 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluß der Genossen-
versammlung anzuführen.
Außerdem hat der Vorstand:
1) über die Verlängerung der Schonzeiten zu bestimmen (S. 13)
2) die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung zu prüfen, sofern hierzu
nicht eine besondere Kommüffon eingesetzt ist (*#. 22),
3) in Einzelschutzbcziren den Haubergschützen zu wählen und sein Dienst-
einkommen zu bestimmen, bei der Bildung gemeinsamer Schutzbezirke
und der Bestimmung des Diensteinkommens der für dieselben anzu-
stellenden Schützen mitzuwirken (F. 23).
C. 18.
Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstande vorbehaltenen
Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt.
Der Vorsteher hat insbesondere:
1) die Versammlungen der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen
und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muß erfolgen,
wenn der vierte Theil der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf
anträgt;
2) das Lagerbuch zu führen (§. 10),
3) das Kassen= und Rechnungswesen zu besorgen — wenn die Genossen-
schaft es ihm überträgt — (§. 22),
4) die Hauberge zu verwalten;
5) die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben
und einziehen zu lassen;
0) die Nutzungen zu vertheilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaftliche
Rechnung in baarem Gelde, sonst durch Vertheilung der Nutzungsflächen
unter die Genossen;
7) die Kulturen nach dem Betriebsplane und den demselben entsprechenden
Anordnungen des Forstsachverständigen auszuführen, die Befolgung
der Weideregulative und des Hütungsplans zu überwachen;
8) dem Forstsachverständigen Auskunft zu ertheilen;
9) die Dienstführung des Haubergrechners und des Haubergschützen zu
beaufsichtigen;
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8631.) 35