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. 4.
Der Aufgebotsantrag kann von dem Benefizialerben nur innerhalb eines
Jahres, von der erlangten Wissenschaft von dem Anfall der Erbschaft an
gerechnet, gestellt werden.
Nur innerhalb der gleichen Frist kann der Anschluß an einen bereits ge-
stellten Antrag erfolgen.
S. 5.
Mit dem Aufgebotsantrag ist nachzuweisen, daß behufs Erhaltung der
Rechtswohlthat das Nachlaßverzeichniß niedergelegt oder die gerichtliche Aufnahme
desselben beantragt ist.
S. 6.
Dem Aufgebotsantrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger
und Vermächtnißnehmer unter Angabe des Wohnorts derselben beizufügen.
S. 7.
Die Aufgebotsfrist (Deutsche Civilprozeßordnung §. 827) soll nicht mehr
als sechs Monate betragen.
S. 8.
Das Aufgebot ist den von dem Antragsiellr angezeigten Gläubigern und
Vermächtnißnehmern von Amtswegen zuzustellen. Die Zustellung kann durch
Aufgabe zur Post bewirkt werden.
Die Wirksamkeit des Aufgebots ist von dieser Zustellung nicht abhängig.
Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
S. 9P.
Die Einsicht des behufs Erhaltung der Rechtswohlthat niedergelegten Nach-
laßverzeichnisses ist nach Erlaß des Aufgebots Jedermann gestattet.
*
Gegen die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer, welche ihre Ansprüche
nicht ammelden, tritt der Rechtsnachtheil ein, daß sie gegen den Benefizialerben
ihre Ansprüche nur noch insoweit geltend machen können,) als der Nachlaß mit
Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch
Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
. 11.
Pfandgläubiger, sowie Gläubiger, welche im Konkurse den Faustpfand-
läubigern gleichstehen, werden, soweit sie ihre Befriedigung aus dem Pfande
sechen durch das Aufgebotsverfahren nicht betroffen.
Diejenigen, welche ein Pfandrecht im Wege der Zwangsvollstreckung oder
des Arrestes nach dem Tode des Erblassers erlangt haben;, and jedoch nicht be-
rechtigt, dem nach §. 1 Abs. 2 gestellten Antrage auf Einstellung der Zwangs-
vollstreckung und auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln zu widersprechen.