Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 297 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 19. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Bildung von Wossergenossenschaften, S. 207. — Verordnung, betreffend 
die für die Bestimmung des Dienstalters der Richter maßgebenden Grundsätze, S. 318. 
  
(Nr. 8640.) Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften. Vom 1. April 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
S. 1. 
Zur Benutzung oder Unterhaltung von Gewässern, 
zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken, 
zum Schutze der Ufer, 
zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sam- 
melbecken, 
zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und an- 
deren Schifffahrtsanlagen 
können Genossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet werden. 
. 
Auf das Deichwesen und auf solche Entwässerungsanlagen, welche von 
Deichverbänden als Zubehörungen von Deichen ausgeführt werden, findet dieses 
Gesetz keine Anwendung. 
il 
Soweit es sich um die Errichtung neuer oder die Verhältnisse be- 
stehender Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8640.) 43 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.