— 297 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 19.
Inhalt: Geseh, betreffend die Bildung von Wossergenossenschaften, S. 207. — Verordnung, betreffend
die für die Bestimmung des Dienstalters der Richter maßgebenden Grundsätze, S. 318.
(Nr. 8640.) Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften. Vom 1. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
S. 1.
Zur Benutzung oder Unterhaltung von Gewässern,
zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken,
zum Schutze der Ufer,
zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sam-
melbecken,
zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und an-
deren Schifffahrtsanlagen
können Genossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet werden.
.
Auf das Deichwesen und auf solche Entwässerungsanlagen, welche von
Deichverbänden als Zubehörungen von Deichen ausgeführt werden, findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
il
Soweit es sich um die Errichtung neuer oder die Verhältnisse be-
stehender Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8640.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1879.