Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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der gimnoner WWnbeiener und der Ma dehurg Halberstädier Eisenbahngesellschaft 
abgeschlossenen Vertrages — betreffend die Ueberlassung der Verwaltung und des 
Betriebes des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens an die Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft und Uebernahme einer Zinsgarantie seitens der 
letzteren für die im Betrage von 97 Millionen Thaler zu Lasten des Hannover-= 
Altenbekener Unternehmens aufzunehmende Prioritätsanleihe — über die Betheili- 
gung beider Bahnen an den gesammten Betriebsausgaben vereinbart sind. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist bercchtigte den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmen auf 
einen mngeien Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern 
diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rech- 
nungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden 
Rechnungsjahre zugerechnet. 
8. 7 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts- 
Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu den in den 
betressenden Allerhöchsten Privilegien angegebenen Zwecken nach Maßgabe des Be- 
dürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil derselben für 
Rechnung des Unternehmens zu begeben. 
S. 8. 
Der Staat ist verpflichtet, in den unten näher bezeichneten Fristen den 
Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte an dem Vermögen der Gesellschaft, d. i. 
gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungs- 
weise Zinskupons und Talons, Staatssch schreibungen der konsolidirten 
Anleihe von gleichem Zinsertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausche die 
mit einzuliefernden Dividendenscheine, beziehungsweise Zinskupons fehlen sollten, 
werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende Zeit 
zurückgehalten. Der Staat wird in Köat. der umgetauschten Aktien Aktionär 
er Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht, welches hinfort nicht mehr auf eine Maximalstimmen- 
anzahl beschränkt sein soll, aus. 
Es sind zum Umtausch anzubieten: 
für je zwei Aktien Litt. A drei, 
für je acht Aktien Litt. B sieben, 
für je vier Aktien Litt. C fünf Staatsschuldverschreibungen der 4pro- 
zentigen konsolidirten Anleihe zum Nominalbetrage von je dreihundert 
Mark, und zwar für die Aktien Litt. B spätestens am 1. Oktober 
1880, für die Aktien Litt. A spätestens am 1. Juli 1881 und für 
die Aktien Litt. C spätestens am 1. April 1882) es soll jedoch der 
Staatsregierung freistehen, den Zeitpunkt, an welchem mit dem 
Umtausche begonnen werden soll, schon früher eintreten zu lassen. 
Die Bekanntmachung des Angebotes erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem 
Beginn des Umtausches in den durch den 15. Nachtrag zu den Gesellschafts- 
(Nr. 8078.)
	        
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