Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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heit des obengedachten Vertrages übernommenen Garantie der Zinsen 
der im Betrage von 27 750 000 Mark der Hannover-Altenbekener 
Eisenbahngesellschaft bewilligten Prioritätsanleihe bisher geleistet worden 
sind, oder noch geleistet werden sollten, soll bis zum Jahre 1884 ein- 
schließlich ausgesetzt bleiben und von da ab in Raten von je Einhundert- 
tausend Mark für das Betriebsjahr aus dem Reingewinn erfolgen. 
Die jährliche Rückzahlung soll selbst dann diese Summe nicht über- 
seigen ) wenn in dem einen oder anderen der früheren Jahre nicht der 
volle Betrag von 100 000 Mark hat zurückgezahlt werden können. 
Für den Fall, daß der Staat von dem ihm im J. 8 vorbehaltenen Rechte, 
das Eigenthum an der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn zu erwerben und 
die Liquidation der Gesellschaft herbeizuführen, Gebrauch machen will, bleibt die 
Aufhebung des zur Zeit zwischen der Magdeburg-Halberstädter und der Han- 
nover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisses, resp. die 
Regelung des alsdann zwischen dem Staate und der letztgenannten Eisenbahn- 
gesellschaft eintretenden Verhältnisses, auf dem im Artikel XVI des Betriebsüber- 
assungsvertrages vom 3. Mai 1874 vorgesehenen Wege der gegenseitigen Ver- 
ständigung vorbehalten. 
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft ertheilt, soweit sie von 
einer etwaigen Regulirung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Staate und der 
Humnovrr. Altenbekene Eisenbahngesellschaft berührt werden sollte, unter ausdrück- 
licher Wahrung der ihr in diesem Vertrage eingeräumten Rechte, im Voraus 
ihre Zustimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. Für den Fall, 
daß der Staat das Eigenthum des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens 
erwerben und die Auflösung dieser Gesellschaft herbeiführen sollte, ertheilt die 
Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft schon jetzt ihre Zustimmung zu dem 
dieserhalb abzuschließenden Vertrage. 
Ferner bat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft durch Ver- 
trag vom 20. Mai 1870 die Verwaltung und den Betrieb der der freien Hanse- 
stadt Bremen gehörigen Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel übernommen. 
Auch an den Bestimmungen dieses Vertrages wird durch vorstehenden Vertrag 
nichts geändert. Von demselben Zeitpunkte, in welchem die Verwaltung und der 
Betrieb des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens auf die nach §. 1 
zu errichtende Gniglche Behörde übergeht, überträgt die Magdeburg-Halber- 
städter Eisenbahngesellschaft derselben Königlichen Behörde auch die nach Maßgabe 
des Vertrages vom 20. Mai 1870 zu führende Verwaltung der Eisenbahn von 
Uelzen nach Langwedel. Falls der der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesell- 
schaft zufließende Antheil an der Bruttoeinnahme zur Deckung der Betriebs= und 
Unterhaltungskosten nicht ausreicht, so ist der erforderliche Zuschuß aus dem Rein- 
ertrag des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens zu entnehmen. Für 
den Fall, daß demnächst eine Aenderung in dem zwischen der Magdeburg-Halber- 
städter Eisenbahngesellschaft und der freien Hansestadt Bremen zur Zeit bestehenden 
Rechtsverhältnisse zwischen der letzteren und dem Staate vereinbart werden sollte, 
ertheilt die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft schon jetzt ihre Zustim- 
mung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. 
(Tr. 8678.) 102“
	        
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