Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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und für 1874 S. 322), sowie die Ablösung der aus dem Lehnsverhältnisse 
entspringenden Berechtigungen nach S#. 2 bis 7 des Gesetzes vom 8. März 1876, 
betreffend die Auflöfung des Lehnsverbandes im Herzogthum Lauenburg (Offi- 
zielles Wochenblatt S. 69), wird der Regierung zu Schleswig als Auseinander- 
setzungsbehörde übertragen. 
Die bei Ausführung dieser Gesetze entstehenden Streitigkeiten werden in 
erster Instanz von dem bei der Regierung in Schleswig bestehenden Spruch- 
kollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, in zweiter Instanz von dem 
Revisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin entschieden. 
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In Ansehung des Verfahrens, sowie des Kostenwesens finden bei der 
Ausführung der im H. 1 genannten Gesetze dieselben Vorschriften Anwendung, 
welche für Reallastenablösungen in dem übrigen Theile der Provinz Schleswig- 
Holstein gelten. 
Das Gesetz über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 
24. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 395) findet mit der Maßgabe Anwendung, 
daß, wenn und soweit die Abfindung in Land erfolgt, die Pauschsätze nach F. 2 
Nr. 2 b, andernfalls aber die Pauschsätze nach §. 2 Nr. 1 zu zahlen sind. 
S. 3. 
Für die Vermittelung der Rentenbank bleibt das Gesetz vom 18. Mai 1874, 
betreffend die Errichtung einer Rentenbank für das Herzogthum Lauenburg 
(Offizielles Wochenblatt S. 105), maßgebend. 
S. 4. 
Wird die Frage streitig, ob eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe 
eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden 
mußte, so tritt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde für diese Frage ein. 
Sind die darüber obwaltenden Streitigkeiten nicht gütlich zu beseitigen, 
so überreicht die Regierung zu Schleswig als Auseinandersetzungsbehörde die 
spruchreif instruirten Verhandlungen mit ihrem Gutachten dem Revisionskollegium 
für Landeskultursachen zur Entscheidung. 
Gegen den Ausspruch des Revisionskollegiums für Landeskultursachen 
findet weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Rechtsmittel statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Er. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
  
r. 8591—8592.)
	        
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