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fahren einer solchen Iwangsvollstreckung aus den im §. 13 des Gesetzes vom
31. März 1879, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeß-
ordnung) bezeichneten Schuldtiteln finden die Vorschriften der Deutschen Civil-
prozeßordnung, die §#. 16, 17 des Ausführungsgesetzes zu derselben, der §F. 162
des Deutschen Gerichisversassungsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit
denjenigen Maßgaben entsprechende Anwendung, welche aus den Bestimmungen
der §. 14 bis 21, 25 bis 32 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen
zur Deutschen Civilprozeßordnung, sich ergeben.
Die Generalkommission (Regierung) ist befugt, soweit nach diesen Be-
stimmungen des letzterwähnten Gesetzes Verfügungen und Entscheidungen von
ihr zu treffen sind, welche nach der Deutschen Civilprozeßordnung dem Voll-
streckungsgerichte zustehen, behufs Erlasses dieser Verfügungen und Entscheidungen
die Sache an dasjenige ordentliche Gericht abzugeben, welches hierzu nach dem
Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung,
zuständig wäre. Macht die Enerulkommission (Regierung) von dieser Befugniß
Gebrauch, so hat sie gleichzeitig die Parteien hiervon in Kenntniß zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Anlage zu §. 19.
1. Auszug aus der Allgemeinen Gerichtsordnung.
Anhang FIN. 68.
Personen, die nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, müssen einen
glaubhaften Mann wählen, welcher in ihrem Namen die Unterschrift verrichtet.
Diese Vorschrift hat der Richter solchen Personen, deren Stand oder Ansehen
es zweifelhaft macht, ob sie lesen oder schreiben können, gleich vor dem Anfange
der Veszandlung bekannt zu machen, und auf deren Befolgung zu dringen.
Ist diese Vorschrift nicht befolgt, so ist die Verhandlung für die Partei,
welche nicht schreiben oder Geschriebenes lesen kann, unverbindlich.
Anhang J. 69.
Der zur Verhandlung zugezogene glaubhafte Mann muß in der Regel
der ganzen Verhandlung beiwohnen. Kann dieses aber nicht bewirkt werden, so
ist die Gegenwart desselben bei der Vorlesung und Genehmigung des Protokolls
(Tr. 8694.)