Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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hinreichend. Auch muß die des Schreibens unerfahrene Partei, wenngleich in 
ihrem Namen die Unterschrift von einem Anderen verrichtet worden, doch das 
Protokoll mit drei Kreuzen unterzeichnen. 
Anhang F. 70. 
Falls die Partei unterläßt, einen glaubhaften Mann zum Zoeck der zu 
verrichtenden Unterschrift mitzubringen, oder ihn auszuwählen sich weigert, so 
muß ihr der Richter einen solchen von Amtswegen zuordnen. 
Justizkommissarien, vereidete Protokollführer oder Aktuarien, auch der Ehe- 
mann, wenn er mit seiner Ehefrau vor Gericht erscheint und sein Interesse dem 
ihrigen nicht widerspricht, können das Geschäft vollziehen. 
Anhang 8. 71. 
Wenn unter mehreren gemeinschaftliche Sache machenden Personen auch 
nur eine schreiben und Geschriebenes lesen kann, so ist es hinreichend, wenn 
solche mittelst ihrer Namensunterschrift in Ansehung der Litiskonsorten, welchen 
diese Fahigkeit mangelt, die Richtigkeit der von nen durch Kreuze bewirkten 
Unterzeichnung bezeugt. 
Haben die Parteien ein entgegengesetztes Interesse, so sind auch verschiedene 
Beistände erforderlich; im umgekehrten Falle bedarf es nur der Zuziehung eines 
Beistandes. 
Anhang 8. 72. 
Parteien, welche blos ihren Namen schreiben, sonst aber weder schreiben 
noch lesen können, werden den F. 68 des Anhangs gedachten Personen gleich- 
geachtet. 
Anhang 8. 73. 
Wegen der Tauben, Stummen, Taubstummen und Blinden verbleibt es 
war bei der Anweisung Thl. II Tit. III #. 4 bis 8, es bedarf jedoch auch bei 
iesen Personen keiner Zuziehung eines Protokollführers. 
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2. Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juni 1816) betreffend die 
Gültigkeit gerichtlicher Verhandlungen bei Personen) welche des 
Schreibens und Lesens unerfahren sind. 
Ich ersehe aus Ihrem Berichte vom 22. Februar d. J., daß die Gerichte 
darüber zweifelhaft sind: 
ob die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts im Anhange F. 5 und 
der Allgemeinen Gerichtsordnung im Anhange §. 68 und 9 421, nach 
welcher diejenigen Personen, welche nicht schreiben und Geschriebenes 
lesen können, zu ihren gerichtlichen Verhandlungen einen glaubhaften 
Mann zur Stelle bringen müssen, welcher in ihrem Namen die Unter- 
schrift verrichtet, auch dann anzuwenden sei, wenn die Verhandlung
	        
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