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G. 12.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und der
Finanzen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8707.) Gesetz, enthaltend Bestimmungen über das Notariat. Vom 8. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
In dem Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, in den vormals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, welche jetzt zu den Bezirken der Ober-
landesgerichte zu Cassel und Frankfurt am Main gehören, und in den Hohen-
pollernschen Landen wird das Notariat eingeführt.
Die Ernennung der Notare erfolgt durch den Justizminister.
K.. 2.
In den im F. 1 bezeichneten Gebieten sind die Notare zuständig, Urkunden
über Rechtsgeschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit aufzunehmen und zu be-
laubigen.
— Unberührt bleiben die Vorschriften, nach welchen gewisse Rechtsgeschäfte
ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten vorgenommen werden können oder
der gerichtlichen Bestätigung bedürfen, sowie die Vorschriften über die Mitwirkung
der Feldgerichte und der Ortsgerichte bei Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen.
. 3.
In dem Gebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main sind
alle Notare des Bezirks zuständig, Wechselproteste aufzunehmen.
Die Bestimmungen des F. 10 Absatz 3, 4 des Frankfurtischen Einführungs-
gesetzes zur Deutschen Wechselordnung vom 27. März 1849 werden aufgehoben.
Cr. 8700—870 .)