Anlage A.
Gesetz
über
das Verfahren bei Aufnahme von Notariats-Instrumenten,
vom 11. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c.
haben die Vorschriften über das bei Aufnahme von Notariats-Instrumenten zu
eobachtende Verfahren einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres
Staatsraths für diejenigen Theile Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine
Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, was folgt:
S. 1.
Die Notare dürfen innerhalb der Grenzen ihres Amtsbezirks Niemandem
ihren Dienst verweigern, vorbehaltlich der nachfolgenden Beschränkungen.
G. 2.
Sie dürfen keine Verhandlung aufnehmen, deren Inhalt gegen ein Straf--
gesetz verstößt.
C. 3.
Ist der Inhalt der aufzunehmenden Verhandlungen von der Art, daß das
Geschäft, ohne gerade strafbar zu sein, dennoch verboten oder ungültig ist, so ist
es die Pflicht des Notars, die Betheiligten hierüber zu belehren, und wenn sie
dennoch bei ihrem orsaße bestehen, in der alsdann unweigerlich aufzunehmenden
Verhandlung von der ihnen gegebenen Belehrung und ihrer hierauf gemachten
Erklärung ausdrückliche Meldung zu thun.
G. 4.
Der Notar ist zur Belehrung der Interessenten und zur ausdrücklichen
Erwähnung dieser Belehrung verpflichtet, wenn er wahrnimmt, daß auch nur
ein Inleresfont entweder zu dem beabsichtigten Geschäft gemhiih unfähig oder nicht
im Stande ist, die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu übersehen.