Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 188 — 
Anlage B. 
Motariatsordnung. 
Rotenkirchen, den 18. September 1853. 
Georg der Fünfte, von Gottes Gnaden König von Hannover) Königlicher 
Minz von Großbritannien und Irland) Herzog von Cumberland, 
Herzog zu Braunschweig und Lüneburg 2c. 
Wir erlassen hiermit, unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände 
des Königreichs, die nachfolgende Nokarialssdnunge 
I. Abschnitt. 
Von der Ernennung der Notare. 
C. 1. 
Jedem Notar wird bei seiner Ernemnung ein bestimmter Wohnort und ein 
bestimmter Geschäftsbezirk, welcher regelmäßig dem Bezirke desjenigen Obergerichts 
gleich sein soll, in welchem der Notar seinen Wohnsitz hat, angewiesen. # 
Eine Erweiterung dieses regelmäßigen Umfanges des Geschäftsbezirks ist zu- 
lässig; eine Einschränkung dagegen nur insoweit, daß derselbe in denjenigen Ober- 
gerichtsbezirken, in welchen gemeines und Preußisches Recht gilt, auf das Gebiet 
des einen oder anderen Rechts beschränkt werden kann. 
Diese Vorschriften finden auch auf die vor Erlaß dieses Gesetzes ernannten 
Notare Anwendung Doch kann ihnen wider ihren Willen ein anderer als ihr 
gegenwärtiger Wo anst nicht angewiesen werden. Auch verbleibt es daneben beie 
den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 8. November 1850 K. 87. 
g. 2. 
Nur solche Personen können zu Notaren ernannt werden, welche 
1) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und 
2) wenigstens drei Jahre als Richter oder Advokaten angestellt gewesen sind. 
S. 3 
Das Amt eines Notars ist mit einem besoldeten Staats-, ständischen oder 
Gemeindeamt unwereinbar.
	        
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