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Anlage B.
Motariatsordnung.
Rotenkirchen, den 18. September 1853.
Georg der Fünfte, von Gottes Gnaden König von Hannover) Königlicher
Minz von Großbritannien und Irland) Herzog von Cumberland,
Herzog zu Braunschweig und Lüneburg 2c.
Wir erlassen hiermit, unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände
des Königreichs, die nachfolgende Nokarialssdnunge
I. Abschnitt.
Von der Ernennung der Notare.
C. 1.
Jedem Notar wird bei seiner Ernemnung ein bestimmter Wohnort und ein
bestimmter Geschäftsbezirk, welcher regelmäßig dem Bezirke desjenigen Obergerichts
gleich sein soll, in welchem der Notar seinen Wohnsitz hat, angewiesen. #
Eine Erweiterung dieses regelmäßigen Umfanges des Geschäftsbezirks ist zu-
lässig; eine Einschränkung dagegen nur insoweit, daß derselbe in denjenigen Ober-
gerichtsbezirken, in welchen gemeines und Preußisches Recht gilt, auf das Gebiet
des einen oder anderen Rechts beschränkt werden kann.
Diese Vorschriften finden auch auf die vor Erlaß dieses Gesetzes ernannten
Notare Anwendung Doch kann ihnen wider ihren Willen ein anderer als ihr
gegenwärtiger Wo anst nicht angewiesen werden. Auch verbleibt es daneben beie
den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 8. November 1850 K. 87.
g. 2.
Nur solche Personen können zu Notaren ernannt werden, welche
1) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und
2) wenigstens drei Jahre als Richter oder Advokaten angestellt gewesen sind.
S. 3
Das Amt eines Notars ist mit einem besoldeten Staats-, ständischen oder
Gemeindeamt unwereinbar.