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K. 13.
Wird einem Notar eine bereits fertige Urkunde nur zur Beglaubigung ent-
weder der Unterschrift der Parteien, oder der Anerkennung der Unterschrift durch
dieselben vorgelegt, so ist er weder verpflichtet noch berechtigt, von deren Inhalte
Kenntniß zu nehmen.
K. 14.
Der Notar ist verpflichtet, sich von der Identität der vor ihm handelnden
Personen zu überzeugen. Sind dieselben ihm selbst nicht bekannt, so müssen sie
durch zwei Zeugen rekognoszirt werden.
Fr- ein zweiter Notar zugezogen, so genügt es, wenn diesem die handelnden
Personen bekannt sind.
Bei Errichtung letztwilliger Verfügungen und bei Lebensbescheinigungen
(vergl. jedoch §. 48) ist die Zuziehung von Rekognitionszeugen jedesmal erforder-
lich, wenn die betreffende Person nicht außer dem Notar noch einem der Zeugen
oder dem zugezogenen zweiten Notar persönlich bekannt ist.
KC. 15.
Ehe der Notar zur Aufnahme der Verhandlungen schreitet, hat er sich, so-
weit thunlich, von der Dispositionsfähigkeit der erschienenen Personen zu über-
zeugen.
Ergiebt sich in dieser Beziehung ein Mangel, die Parteien aber bestehen
auf der Vornahme der Verhandlung, so ist dieser Mangel ausdrücklich in dem
Protokolle zu benennen.
S. 16.
Der Notar ist ferner verpflichtet, nicht nur durch angemessenes Befragen
sich zu vergewissern, daß er selbst den Willen der Parteien rcchtig erfaßt habe,
sondern auch, sobald er irgend Zweifel hegt, ob die Parteien die Bedeutung des
vorzunehmenden Akts völlig erfaßt haben, diesen die nöthige Belehrung darüber
zu ertheilen.
K. 17.
Jeder Notar ist verpflichtet, ein Register zu führen, in welches die sämmt-
lichen von ihm aufzunehmenden Akte in ununterbrochener Reihenfolge unter
fortlaufender Rummer kurz verzeichnet werden.
Dies Register muß mit fortlaufender Seitenzahl versehen und von der
Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrage von dem Amtsrichter des Wohnorts
des Notars paraphirt sein.
Die Form desselben soll vom Justizminister vorgeschrieben werden.
In dem Register darf nichts radirt oder zischengeschrieben werden.
(Jr. 8707.)