VII. Abschnitt.
Sicherung der Notariatsurkunden.
G. 59.
Sobald die Befugniß eines Notars zur Ausübung seines Amts auf irgend
eine Weise erlischt, so hat das Amtsgericht des Wohnorts desselben sowohl das
Notariatssiegel als das Urkundenregister und die sämmtlichen Protokolle mit Be-
schlag zu belzen und davon der betreffenden Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen.
Der Notar, der seinen Wohnort von einem Obergerichtsbezirke in einen
anderen verlegt, ist verpflichtet, sein Urkundenregister, die Protdkoll und das No-
tariatssiegel an die Staatsanwaltschaft seines früheren Wohnorts abzuliefern.
C. 60.
Die nachgelassenen oder eingelieferten Register und Protokolle hat die Staats-
anwaltschaft einem Amtsgerichte ihres Bezirks zur Bewahrung zu überweisen.
g. 61.
In dem Bureau der Staatsanwaltschaft eines jeden Obergerichts muß ein
fortlaufendes Verzeichniß darüber geführt werden, welchem Amtsgerichte die Re-
ister und Protokolle eines früher in dem Obergerichtsbezirke angestellt gewesenen
otars überwiesen sind.
g. 62.
Auch bei jedem Amtsgerichte muß ein genaues Verzeichniß über die dem-
selben zugewiesenen Notariatsakten geführt werden.
g. 63.
Das Antsgericht welchem die Akten eines Notars zugewiesen werden, ist
verpflichtet, dieselben gehörig au Abewahren und denjenigen, welche eine Ausfer-
tigung oder Abschrift der Urkunden oder deren Einsicht zu verlangen berechtigt
sind, solche zu ertheilen.
KG. 64.
Bei jeder wider einen Notar als Strafe erkannten oder als einstweilige
Maßregel während einer Untersuchung verfügten Suspension, desgleichen bei ein-
tretender Verhaftung eines Notars, tritt nach Analogie der obigen Vorschriften
eine Sicherstellung sowohl des Siegels als des Registers und der Protokolle ein.