Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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G. 85. 
Unser Justizminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Derselbe ist ermächtigt, für diejenigen Landestheile, in welchen das Preußische 
Recht gilt, entstandene Zweifel über das Verständniß der im Gesetze enthaltenen 
Bestimmungen zu entscheiden und wahrgenommene Lücken zu ergänzen. 
Die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen s durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Ständen des König- 
reiche bei ihrer nächsten Zusammenkünst behufs verfassungsmäßiger Mitwirkung 
vorzulegen. 
Gegeben Rotenkirchen, den 18. September 1853. 
(L. S.) Georg Rex. 
Windthorst.
	        
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