— 206 —
S#. 4, 5 2.
S. 6.
Die Notare erhalten für die Aufnahme und Ausfertigung der einzelnen
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die im zweiten Abschnitt des Gerichtskosten-
tarifs festgesetzten Sätze, soweit nicht unten besondere Bestimmungen getroffen
sind, jedoch nicht unter 15 Sgr.
Wenn ein Dokument in verschiedenen Sprachen aufgenommen werden muß,
so wird der gewöhnliche Satz um die Hälfte erhöht.
'-
Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer bereits instrumen-
tirten Erklärung in einem besonderen Akte erfolgt, so kann der Notar in allen
Fällen nur den Satz für Rekognition und Beglaubigung einer Unterschrift
liquidiren.
S. 8.
Für die an die Hypothekenbehörden einzureichenden Abschriften von Doku-
menten und die bei den Gerichts= oder Hypothekenbehörden einzureichenden Anträge
und Begleitschreiben, mit welchen Abschriften oder MWesfertigungen, z. B. behufs
Eintragung einer bestellten Hypothek, überreicht werden, können besondere Ge-
bühren nicht liquidirt werden.
st es aber nothwendig, mit einem solchen Antrag einen das Sach= und
Rechtsverhältniß entwickelnden Vortrag zu verbinden, und wird die Einreichung
desselben von der Partei verlangt, so ###n der Notar dafür die Hälfte des Satzes
I A HS. 1 des Gerichtskostentarifs, jedoch nicht unter 5 Sgr., bis zu einem
Maximum von 4 Thalern liquidiren.
G. 9.
Für die Abhaltung der Lizitation unbeweglicher Sachen, einschließlich der
Feststellung der Verkaufsbedingungen, sowie der Bekanntmachungen sind die
Sätze sub II D des zweiten Wbschntte des Gerichtskostentarifs, bei mehreren
Grundstücken, die nicht ungetrennt ausgeboten werden, oder bei besonders aus-
gesetzten Parzellen für jedes besonders zu liquidiren.
Wird dem Verfahren vor der Lizitation nach erfolgter Bekanntmachung des
Termins entsagt, so können nur zwei Drittheile dieses Satzes liquidirt werden,
dagegen ist für die auf Grund des Lizitationsprotokolls ertheilten Ausfertigungen
oder besonders instrumentirten Kontrakte — einschließlich ihrer Ausfertigung —
noch die Hälfte desselben zu liquidiren, und ebensoviel für jede fortgesetzte Lizitation.
S. 10.
Wenn dem Notar, außer den Fällen des §. 14, die Erhebung und Ab-
lieferung von Geldern übertragen ist, so erhält er dafür außer seinen sonstigen
Gebühren:
a) bei Beträgen bis zu 500 Thlr. von je 10 Thlr. 3 Sgr.,