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G. 52.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876), betreffend die
Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung
neuer Ansiedelungen u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 405), werden durch das gegen-
wärtige Gesetz nicht berührt.
Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§. 47) eine Ansiedelungsgenehmigung
erforderlich, so ist in dem Gelin Gebereiche des vorstehend genannten Gesetzes das
Verfahren nach den I#. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren
nach den §#9. 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.
Zweiter Titel.
Strafverfahren.
g. 53.
sa Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffengerichte
zuständig.
Die gesetzliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straf-
festsetzung beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkten Einziehung
wird hierdurch nicht berührt.
Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen
werden.
S. 54.
Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft
kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe
gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die Zahlungsunfähig-
eit desselben gerichtskundig ist.
*2*ie
Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze ab-
ändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über das Verfahren vor den Schöffengerichten.
g. 56.
Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (99. 3 und 236
der Strafprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhand-
lung und Entscheidung verbunden werden.
G. 57.
Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen der §#F. 20 und 21 dieses
Gesetzes ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.