Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis- 
(Stadt-) Ausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- 
oder Stadtausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung 
beauftragt. 
G. 55. 
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die in erster Instanz ergehen- 
den Beschlüsse des Bezirksrathes innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den 
Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes 
1) die Beschlüsse endgültig sind, 
2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden über- 
tragen ist. 
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Pro- 
vinzialrathes sind endgültig. 
Die in erster #r#an gefaßten Beschlüsse des Provinzialrathes sind end- 
gültig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an die Minister zuläßt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze 
von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungs- 
präsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Ober- 
präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende 
Anwendung. 
S. 56. 
Die Beschwerde ist in den Fällen des §. 55 bei derjenigen Behörde, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft, ob das 
Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. 
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne 
Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist 
dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen 
ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die 
Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst deser zur schriftlichen Gegenerklärung 
innerhalb zwei Wochen zugefertigt. 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. 
Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen 
zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen 
mittelst Berichtes derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Beschlußfassung über 
die Beschwerde zusteht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei der- 
jenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfasung darüber zuständig ist, so 
hat diese Behörde die Beschwerdeschrift an die im Absatz 1 bezeichnete Behörde 
abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer die Zwischenzeit auf die Frist anzu- 
rechnen ist. 
(Nr. 8731.)
	        
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