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erklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessen-
den gus einzureichen.
Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt.
Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen dem Betlagten eine
angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist
gewährt werden.
g. 37.
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder un-
begründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet oder stellen sich die in
der Gegenerklärung erhobenen Einwendungen sofort als rechtlich unbegründet
heraus, so kann dem Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumun
der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, ohne Weiteres durch
einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben
werden.
Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses
auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem
Vorsitzenden desselben der Erlaß eines solchen Bescheides zu- In dem Bescheide
ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen vom
Tage der Zustellung ab gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die An-
beraumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Einspruch
erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als Endurtheil.
S. 39.
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden
werden.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche
Erscheinen einer Partei anordnen.
Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu
besonders aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu
ergänzen. Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen.
Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt
werden) so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung
mitzutheilen.
S. 42.
(Jusat.)
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auw Be-
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei
der Vechandlung betheiiigten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren,
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
(r. 8732.)