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außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räumlichen Bezirks
der durch sie vertretenen Korporation hat, dasjenige Verwaltungs-
gericht, dem der Bezirk angehört.
C. 22.
Sind die Grundstücke (G. 31) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder ist
es zweifelhaft, zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige
Gericht durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt.
Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen
oder Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz haben.
F. 33.
Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren
maßgebend.
S. 34.
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Abgelehnte
angehört.
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben
zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entscheidet endgültig.
Pan im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen
endgültig und bestimmt das mfäändige Gericht, wenn das Gericht, dem das aus-
geschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß-
unfähig wird.
S. 34 aK
Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der
Kreis-(Stadt-) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei,
so wird von dem vorgesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein Stadt-
kreis Partei ist, von dem Oberverwaltungsgerichte ein anderer Kreis= oder Stadt-
ausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt.
Titel VI.
Von dem Verfahren in erster Instanz.
S. 35.
Die Klage ist dem zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In der-
selben ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten,
der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen
genau zu bezeichnen.
(Nr. 8733.)