Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räumlichen Bezirks 
der durch sie vertretenen Korporation hat, dasjenige Verwaltungs- 
gericht, dem der Bezirk angehört. 
C. 22. 
Sind die Grundstücke (G. 31) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder ist 
es zweifelhaft, zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige 
Gericht durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt. 
Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen 
oder Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz haben. 
F. 33. 
Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und 
Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren 
maßgebend. 
S. 34. 
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Abgelehnte 
angehört. 
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist 
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben 
zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im 
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entscheidet endgültig. 
Pan im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen 
endgültig und bestimmt das mfäändige Gericht, wenn das Gericht, dem das aus- 
geschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß- 
unfähig wird. 
S. 34 aK 
Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der 
Kreis-(Stadt-) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei, 
so wird von dem vorgesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein Stadt- 
kreis Partei ist, von dem Oberverwaltungsgerichte ein anderer Kreis= oder Stadt- 
ausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt. 
Titel VI. 
Von dem Verfahren in erster Instanz. 
S. 35. 
Die Klage ist dem zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In der- 
selben ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, 
der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen. 
(Nr. 8733.)
	        
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