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(Nr. 8746.) Tarif, nach welchem das Anlegegeld in der Stadt Wollin, Regierungsbezirk
Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 29. November 1880.
A,0 Anlegegeld ist bei Benutzung der der Stadt Wollin gehörigen Bohlwerke
zu entrichten:
1) von einem kleinen Fischerboot oder von einem anderen kleinen offenen
Boot (Lugger, Leegrrrrr... . . . . .. 5 Pf.
2 222222 22222222222â2222
3) von einem Zeesenerkahn, Zollnerkahn, Tuckerkahn, Quatzkahn,
Fischdräwel, Holz= und Torfprh ... 30 -
4) von allen anderen Fahrzeugen, und Far sowohl Segel= als
Dampffahrzeugen bei einer Tragfähigkeit
a) bis zu 2 Tonnen (zu je 1000 Kilogramm) pro Fahrzeug 10
b) von mehr als 2 Tonnen für jede volle Tonne. .... . . . .. 6
Anmerkung: Bei Fahrzeugen, welche nach Raumgehalt
vermessen sind, werden 2 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt gleich
1 Tonne Tragfähigkeit gerechnet.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Das volle tarifmäßige Anlegegeld wird nur dann erhoben, wenn die
anlegenden Fah Tuge aaglesch öschen oder laden.
Für das #n egen allein ist von den unter 1, 2, 3 und 4a be-
nannten Fahrzeugen eine Abgabe überhaupt nicht, von den unter 4b
bcbeichen Fahrzeugen ein Pfennig für jede volle Tonne Tragfähigkeit
u entrichten.
. Das Verholen aller Fahrzeuge ist abgabenfrei.
2) Werden die Bohlwerke von einem und demselben Fahrzeuge länger als
14 Tage benutzt, so ist für jede begonnenen weiteren 14 Tage zu zahlen:
A. von den unter 1, 2, 3 und 4a bezeichneten Fahrzeugen die Hälfte
der tarifnäßigen Sätze;
B. von den unter 4b bezeichneten Fahrzeugen der Betrag von 2 Pf.
für jede volle Tonne Tragfähigkeit.
3) Für die einen regelmäßigen Verkehr mit Wollin unterhaltenden Fahr-
Lege kann statt der kursgnägigen Abgaben für jede einzelne Fahrt eine
ahresabfindung entrichtet werden, deren Betrag nach Anhörung des
Magistrats durch die Königliche Regierung festgesetzt wird.