Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Ausfertigungen  und  Abschriften.

Art.  222.
In  nachstehenden  Fällen,  soweit  sie  zur  nichtstreitigen  Rechtspflege  gehören,  entscheidet
der  Präsident  des  Landgerichts  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  das  Landgericht:

1)  wenn  ein  Notar  dem  Berechtigten  die  Ausfertigung  oder  die  Abschrift  einer
Urkunde  verweigert,

2)  wenn  der  Notar  darum  angegangen  wird,  die  Abschrift  einer  nicht  einregistrirten
oder  noch  unvollendeten  Urkunde  zu  ertheilen.
Art.  223.
Bis  zur  Entrichtung  der  Staats=  und  Notariatsgebühren  kann  der  Notar  die  Aushändigung

  der  betreffenden  Urkunden  an  die  Betheiligten  verweigern.

Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen.

Art.  224.

Für  die  Beglaubigung  der  Unterschriften  oder  von  Handzeichen  unter  Privaturkunden
sind  die  Notare  zuständig.

VI.  Abschnitt.
ISIchlußbestimmungen.
Art.  225.

Insoweit  auf  Prozesse,  Zwangsvollstreckungen  und  Konkurse  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  die  bisherigen  Prozeßgesetze  Anwendung  zu  finden  haben,
treten  in  Ansehung  der  Zuständigkeit

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