Ausfertigungen und Abschriften.
Art. 222.
In nachstehenden Fällen, soweit sie zur nichtstreitigen Rechtspflege gehören, entscheidet
der Präsident des Landgerichts vorbehaltlich der Beschwerde an das Landgericht:
1) wenn ein Notar dem Berechtigten die Ausfertigung oder die Abschrift einer
Urkunde verweigert,
2) wenn der Notar darum angegangen wird, die Abschrift einer nicht einregistrirten
oder noch unvollendeten Urkunde zu ertheilen.
Art. 223.
Bis zur Entrichtung der Staats= und Notariatsgebühren kann der Notar die Aushändigung
der betreffenden Urkunden an die Betheiligten verweigern.
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen.
Art. 224.
Für die Beglaubigung der Unterschriften oder von Handzeichen unter Privaturkunden
sind die Notare zuständig.
VI. Abschnitt.
ISIchlußbestimmungen.
Art. 225.
Insoweit auf Prozesse, Zwangsvollstreckungen und Konkurse nach dem Inkrafttreten
des Gerichtsverfassungsgesetzes die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung zu finden haben,
treten in Ansehung der Zuständigkeit
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