Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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6) von Schweinen, Schafen, Kälbern, Ziegen, für das Stück.. 10 Pf. 
7) von Gänsen für das Stickk .. .. ... . . . .. . ... 2— 
8) von Bauholz 2c. aller Art für das Kubikmeter 12 
9) von Bauholz in ganzen Schiffsladungen für je 2 Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt des Schisess . ..... .... . ... 15 
10) von Brennholz für das Kubikmeter . . .. 5 
11) von Torf, Heu, Stroh, Dünger (natürlichem und künstlichem) 
Seetang, Sand, Muscheln, Muschelschalen, Dachziegeln, Dach- 
schiefer, Mauer-, Schleif-, Mühlen-, Treppen= und Leichen- 
steinen, Fliesen und sonstigen Steinen, sowie Holzborke, für 
jedes Kubikzmeien . . 5 
12) von Rum, Arrac, Cognac, Wein, Spiritus, Branntwein und 
sonstigen Getränken für je 10 Litrr. 2 
wenn die Waaren in Flaschen eingehen, für je 100 Flaschen. 30 
13) von Mineralwasser für je 100 Flashen 10 
14) von allen übrigen Waaren, je nachdem sie nach Gewicht oder 
Raumgehalt verladen sind, 
entweder a) von jedem Hektoliter 4 
oder b) von jedem Zennen 5— 
oder c) von jedem Kubikmeter 30 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel- 
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachreth, Dünger, Muscheln und Muschelschalen, frischen 
Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, 
haben das Hafengeld (A) nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu 
entrichten. 
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten 
sder Watten den Büsumer, beziehungsweise Warwerorter Hafen regel- 
mäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des 
tarifmäßigen Hafengeldes für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Ab- 
findung entrichtet werden, deren Höhe durch Beschluß des Kirchspiels- 
orstandes zu Büsum mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
zu Schleswig festzusetzen bleibt. 
(Nr. 8683.)
	        
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