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6) von Schweinen, Schafen, Kälbern, Ziegen, für das Stück.. 10 Pf.
7) von Gänsen für das Stickk .. .. ... . . . .. . ... 2—
8) von Bauholz 2c. aller Art für das Kubikmeter 12
9) von Bauholz in ganzen Schiffsladungen für je 2 Kubikmeter
Netto-Raumgehalt des Schisess . ..... .... . ... 15
10) von Brennholz für das Kubikmeter . . .. 5
11) von Torf, Heu, Stroh, Dünger (natürlichem und künstlichem)
Seetang, Sand, Muscheln, Muschelschalen, Dachziegeln, Dach-
schiefer, Mauer-, Schleif-, Mühlen-, Treppen= und Leichen-
steinen, Fliesen und sonstigen Steinen, sowie Holzborke, für
jedes Kubikzmeien . . 5
12) von Rum, Arrac, Cognac, Wein, Spiritus, Branntwein und
sonstigen Getränken für je 10 Litrr. 2
wenn die Waaren in Flaschen eingehen, für je 100 Flaschen. 30
13) von Mineralwasser für je 100 Flashen 10
14) von allen übrigen Waaren, je nachdem sie nach Gewicht oder
Raumgehalt verladen sind,
entweder a) von jedem Hektoliter 4
oder b) von jedem Zennen 5—
oder c) von jedem Kubikmeter 30
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-,
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel-
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand,
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu,
Stroh, Dachreth, Dünger, Muscheln und Muschelschalen, frischen
Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht,
haben das Hafengeld (A) nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu
entrichten.
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten
sder Watten den Büsumer, beziehungsweise Warwerorter Hafen regel-
mäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des
tarifmäßigen Hafengeldes für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Ab-
findung entrichtet werden, deren Höhe durch Beschluß des Kirchspiels-
orstandes zu Büsum mit Genehmigung der Königlichen Regierung
zu Schleswig festzusetzen bleibt.
(Nr. 8683.)