Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Zusaͤtzliche Bestimmungen. 
1) Bei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt. 
2) Bei Berechnung des Raumgehalts der Fahrzeuge werden überschießende 
Beträge von einem halben Kubikmeter oder her für ein volles Kubik- 
meter gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
3) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von 
Zentnern, Hektolitern 2c. sich ergiebt, so wird derselbe, sofern er die 
Hälfte der als Maßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder über- 
steigt, für voll, sonst gar nicht gerechnet. 
4) Die Berechnung des Bohlwerksgeldes für die gelöschten Waaren ge- 
schieht auf Grund der Zolldeklaration, in Ermangelung derselben und 
im Uebrigen nach sonstiger Ermittelung. 
5) Das abgabepflichtige Hafengebiet umfaßt 
a) im Büsumer Hafen den von den Hafenbohlwerken umschlossenen 
Raum und wird durch eine von dem äußersten Endpunkt des 
westlichen Bohlwerks auf das östliche Ufer des Hafenpriels ge- 
zogene senkrechte Luftlinie begrenzt; 
b) im Warwerorter Hafen den auf der einen Seite mit einem Hasen. 
bohlwerke versehenen Raum des Hafenpriels und wird durch eine 
von dem äußersten Endpunkt desselben auf das gegenüberliegende 
Ufer gezogene senkrechte Luftlinie begrenzt. 
Die Entrichtung des Hafengeldes (A.) in dem einen Hafen befreit von der 
Entrichtung desselben in dem anderen Hafen. 
Befreiungen. 
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit 
1) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un- 
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
setung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder 
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
2) Schiffe, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen ausgehen, oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern benutzt werden; 
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff die Hasenabgabe entrichtet; 
4) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind 
oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
	        
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