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Zusaͤtzliche Bestimmungen.
1) Bei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
2) Bei Berechnung des Raumgehalts der Fahrzeuge werden überschießende
Beträge von einem halben Kubikmeter oder her für ein volles Kubik-
meter gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen.
3) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von
Zentnern, Hektolitern 2c. sich ergiebt, so wird derselbe, sofern er die
Hälfte der als Maßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder über-
steigt, für voll, sonst gar nicht gerechnet.
4) Die Berechnung des Bohlwerksgeldes für die gelöschten Waaren ge-
schieht auf Grund der Zolldeklaration, in Ermangelung derselben und
im Uebrigen nach sonstiger Ermittelung.
5) Das abgabepflichtige Hafengebiet umfaßt
a) im Büsumer Hafen den von den Hafenbohlwerken umschlossenen
Raum und wird durch eine von dem äußersten Endpunkt des
westlichen Bohlwerks auf das östliche Ufer des Hafenpriels ge-
zogene senkrechte Luftlinie begrenzt;
b) im Warwerorter Hafen den auf der einen Seite mit einem Hasen.
bohlwerke versehenen Raum des Hafenpriels und wird durch eine
von dem äußersten Endpunkt desselben auf das gegenüberliegende
Ufer gezogene senkrechte Luftlinie begrenzt.
Die Entrichtung des Hafengeldes (A.) in dem einen Hafen befreit von der
Entrichtung desselben in dem anderen Hafen.
Befreiungen.
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit
1) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un-
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort-
setung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist;
2) Schiffe, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen Schiffen ausgehen, oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern benutzt werden;
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff die Hasenabgabe entrichtet;
4) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind
oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;