— 13 —
5) Schiffe, welche lediglich zu dem Zwecke, um kalfatert, getheert oder sonst
reparirt zu werden, aus dem Hafen auf das Vorufer auslegen und in
jenen wieder zurückkehren;
6) Lootsen-, Passagier-, Fähr= und Fischerboote, soweit sie nur ihrem
Zwecke gemäß benutzt werden;
7) Boote, welche einen Theil des Schiffsinventars bilden;
8) Boote, die von den vor dem Hafen liegenden oder vorbeisegelnden
Schiffen ans Land kommen.
B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit:
1) Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum;
25 frische Fische, Reiseeffekten, Reisefuhrwerke, leere Gebinde, für den Bau
des Hafens bestimmtes Material, Ballast;
3) #aodungen ) welche direkt von einem Schiffe in das andere übergeladen
werden.
Anhang.
Beim Gebrauch der zum Hafeninventar gehörenden Meßgefäße, Waagen
und Gewichte ist zu entrichten
1) für die Benutzung an die Hafenkasse
a) wenn die zu verwiegende resp. zu vermessende Ladung unter
250 Zentner beziehungsweise 200 Hektoliter beträgt. 20 Pf.
b) wenn die zu verwiegende resp. zu vermessende Ladung
250 Zentner beziehungsweise 200 Hektoliter oder mehr
betrüäüt .... .. . . . . . . . . . .. 40
2) für die Aufbewahrung und das Herbeischaffen der Meßgefäße, Waagen
und Sealust an den Hafenmeister jedesmal ... . . . . . . .. 40 F
Wird die Aufsicht des Hafenmeisters bei dem Messen resp. Wiegen ver-
langt, so kommt demselben dafür eine Vergütung von 40 Pfennigen für die
Stunde zu.
Berlin, den 5. Januar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Hofmann. Biitter.
es. Samml. 1880. (Nr. 8683.) 3