Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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dingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall ein- 
getreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht 
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende 
Wirkungj jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können 
nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 32 des Gesetzes über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer 
Stellen enthoben werden. 
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der 
allgemeinen Landesverwaltung. 
§S. 134. 
Der Kreisausschuß hat: 
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit 
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch 
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Kreishaushalts-Etats zu verwalten; 
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu- 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär- 
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; 
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen 
des §. 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht zur Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zustehtz 
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
§. 135. 
(Fortgefallen.) 
Der Landrath als Vorsißender des Kreisausschusses. 
S. 136. 
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses 
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
	        
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