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dingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall ein-
getreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende
Wirkungj jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können
nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 32 des Gesetzes über die Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer
Stellen enthoben werden.
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der
allgemeinen Landesverwaltung.
§S. 134.
Der Kreisausschuß hat:
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden;
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Kreishaushalts-Etats zu verwalten;
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu-
leiten und zu beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften;
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen
des §. 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht zur Ver-
hängung von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zustehtz
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von
den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche
ihm durch Gesetz übertragen werden.
§. 135.
(Fortgefallen.)
Der Landrath als Vorsißender des Kreisausschusses.
S. 136.
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.