Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S#. 140 bis 163. 
(Fortgefallen.) 
C. 164. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die vom Staate 
hierzu nach §. 70 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, werden die Kosten, 
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
g. 165. 
(Fortgefallen.) 
. 166. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen durch ein 
von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Kreiskommissionen. 
* 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreis- 
institute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreis- 
tag nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der 
Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke 
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte 
unter der Leitung des Landraths besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, so- 
weit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung 
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
C. 168. 
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der 
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.
	        
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