— 13 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten
. Nr. 3. —
Inhalt: Ergänzungs= Geseß zu dem Kä%½ vom 9. März 1872 über die den Medizinalbeamten zu ge-
währenden Vergütungen, S. 13. — Verordnung zur Ausführung des §. 35 des Gesetzes über die
Organisatien der allgemeinen Landesverwaltung rem 26. Juli 18°70, S. 14. — Verfugung des
Justizministers, betresfend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil deo Bezirks des Amts.
gerichts Diephelz, S. 16. — Belanntmachung der nach dem Gesetz rom 10. April 1872 durch
die Regierungs-Amtsblätler publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 16.
(Nr. 8752.) Ergänzungs-Gesetz zu dem Gesetz vom 9. März 1872 über die den Medizinal-
beamten zu gewährenden Vergütungen. Vom 2. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verorbnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was fol gt:
Einziger Paragraph.
Der F§. 3 des Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die den Medizinal-
beamten für die Besorgung gerichtsärztlihrr , mcdtzmal oder sanitätspolizeilicher
Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, (Gesetz Samml. S. 265) erhält nach-
stehenden Zusatz:
8) für Obduktionen von Thierkadavern, einschließlich des Berichts:
a) eines Pferdes oder eines Rindviehstücks, sofern letzteres nicht aus
Anlaß der Lungenseuche obduzirt wind . . ... 12 Mark.
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende
Obduktion sind nur 6 Mark zu bewilligen;
b) eines anderen Hausthieres oder eines aus Anlaß der
Lungenseuche obduzirten Rindviehstücks . . .. 6
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Olduktion
sind nur 3 Mark zu bewilligen.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8752—8753.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1881.