Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten 
  
. Nr. 3. — 
  
Inhalt: Ergänzungs= Geseß zu dem Kä%½ vom 9. März 1872 über die den Medizinalbeamten zu ge- 
währenden Vergütungen, S. 13. — Verordnung zur Ausführung des §. 35 des Gesetzes über die 
Organisatien der allgemeinen Landesverwaltung rem 26. Juli 18°70, S. 14. — Verfugung des 
Justizministers, betresfend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil deo Bezirks des Amts. 
gerichts Diephelz, S. 16. — Belanntmachung der nach dem Gesetz rom 10. April 1872 durch 
die Regierungs-Amtsblätler publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 16. 
  
(Nr. 8752.) Ergänzungs-Gesetz zu dem Gesetz vom 9. März 1872 über die den Medizinal- 
beamten zu gewährenden Vergütungen. Vom 2. Februar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§ 
verorbnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was fol gt: 
Einziger Paragraph. 
Der F§. 3 des Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die den Medizinal- 
beamten für die Besorgung gerichtsärztlihrr , mcdtzmal oder sanitätspolizeilicher 
Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, (Gesetz Samml. S. 265) erhält nach- 
stehenden Zusatz: 
8) für Obduktionen von Thierkadavern, einschließlich des Berichts: 
a) eines Pferdes oder eines Rindviehstücks, sofern letzteres nicht aus 
Anlaß der Lungenseuche obduzirt wind . . ... 12 Mark. 
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende 
Obduktion sind nur 6 Mark zu bewilligen; 
b) eines anderen Hausthieres oder eines aus Anlaß der 
Lungenseuche obduzirten Rindviehstücks . . .. 6 
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Olduktion 
sind nur 3 Mark zu bewilligen. 
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8752—8753.) 3 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1881.
	        
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