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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N. 7—
Inhalt: Sefetn betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1881/82,
S. 45. — Gesetz, betreffend die zanping der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom I. April 1881/82, S.
(Nr. 8764.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1I. April 1881/82. Vom 28. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was foldgt:
C. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1881/82 wird
in Einnahme
auf 913 070 416 Mark und
in Ausgabe
auf 913 070 416 Mark,
nämlich
auf 873 020 898 Mark an fortdauernden und
auf 40 049 518 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
G. 2.
Im Jahre vom I. April 1881/82 können nach Anordnung des Finanz-
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Nan
welche vor dem 1. Januar 1883 verfallen müssen, wicherkol ausgegeben werden.
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §. 4 und 6 des Gesetzes vom
28. September 1866 (Gesetz Samml. S. 607) Mnwendung.
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8764—8765.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1881.