Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
Juhalt: Bekanntmachung der Ministerial · Erklärung vom 26. August 1881, beiresfend die Aushebung der
zwischen ber Koöniglich Preußischen und ber Königlich Württembergischen Regierung getroffenen Uebereinkunft
vom t 1864 wegen Bestrafung der Forst., Jagd., Feld- und Fischerei- Frevel in
den beiderseitigen Grenzgebieten, S. o. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Hannover, S. 10. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts
Lüchow, S. 11. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtzblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 11.
(Nr. 8829.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 26. August 1881, betreffend
die Aufhebung der zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich
Württembergischen Regierung getroffenen Uebereinkunft vom -
1864 wegen Bestrafung der Forst-, Jagd.) Feld- und Fischerei-Frevel in
den beiderseitigen Grenzgebieten.
Ministerial-Erklarung.
mm Hinblick auf die am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichsjustiggesetze
ist zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Württembergischen Regierung
ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen den Königreichen
Preußen und Württemberg unterm u 1864 abgeschlossene Uebereinkunft
wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den
beiderseitigen Grenzgebieten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei.
Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgestellt
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Württembergischen
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 26. August 1881.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(L. S.) Busch.
Ges. Samml. 1882. (r. 8829 8830) 4
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1882.