Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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schen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden  finanziellen  Betheiligung
auf  den  Preußischen  Staat,

s)  des  Vertrages  vom  25.  November  1881,  betreffend  den  Uebergang
der  dem  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie  an  dem  Thüringischen
Eisenbahnunternehmen  zustehenden  finanziellen  Betheiligung  auf
den  Preußischen  Staat,

g)  des  Vertrages  vom  4.  Januar  1882,  betreffend  den  Uebergang
der  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  an  dem  Thüringischen
  Eisenbahnunternehmen  zustehenden  finanziellen  Betheiligung
  auf  den  Preußischen  Staat,

h)  des  Vertrages  vom  14.  Dezember  1881,  betreffend  den  staatsseitigen
  Erwerb  der  der  Stadtgemeinde  Mühlhausen  gehörigen
Stammaktien  Litt.  B  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,

1)  des  Vertrages  vom  8./28.  November  1881,  betreffend  den  staatsseitigen
  Erwerb  der  der  Stadtgemeinde  Langensalza  gehörigen
Stammaktien  Litt.  B  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,

k)  des  Vertrages  vom  12.  November  1881,  betreffend  den  staatsseitigen
  Erwerb  der  dem  Kreise  Langensalza  gehörigen  Stammaktien
  Litt.  B  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,

3)  des  Vertrages  vom  14.  November  1881,  betreffend  den  Uebergang  des
Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
4)  des  Vertrages  vom  14.  November  1881,  betreffend  den  Uebergang  des
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
5)  des  Vertrages  vom  14.  November  1881,  betreffend  den  Uebergang  des
Märkisch-Posener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
6)  des  Vertrages  vom  6./16.  Januar  1882,  betreffend  den  Uebergang  des
Rhein-Nahe-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
zur  Verwaltung  und  zum  Betriebe
1)  der  Bergisch-Märkischen,
2)  der  Thüringischen,
3)  der  Berlin-Görlitzer,
4)  der  Cottbus-Großenhainer,
5)  der  Märkisch-Posener  und
6)  der  Rhein-Nahe-Eisenbahn
nach  Maßgabe  der  vertraglichen  Bestimmungen  ermächtigt.
Ingleichen  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  zum  Bau  einer  Eisenbahn
von  Eichicht  über  Probstzella  nach  der  Bayerisch-Meiningenschen  Landesgrenze  die
Summe  von  5  000  000  Mark  zu  verwenden.