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schen Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung
auf den Preußischen Staat,
s) des Vertrages vom 25. November 1881, betreffend den Uebergang
der dem Fürstenthum Reuß jüngere Linie an dem Thüringischen
Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung auf
den Preußischen Staat,
g) des Vertrages vom 4. Januar 1882, betreffend den Uebergang
der dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen an dem Thüringischen
Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung
auf den Preußischen Staat,
h) des Vertrages vom 14. Dezember 1881, betreffend den staatsseitigen
Erwerb der der Stadtgemeinde Mühlhausen gehörigen
Stammaktien Litt. B der Thüringischen Eisenbahngesellschaft,
1) des Vertrages vom 8./28. November 1881, betreffend den staatsseitigen
Erwerb der der Stadtgemeinde Langensalza gehörigen
Stammaktien Litt. B der Thüringischen Eisenbahngesellschaft,
k) des Vertrages vom 12. November 1881, betreffend den staatsseitigen
Erwerb der dem Kreise Langensalza gehörigen Stammaktien
Litt. B der Thüringischen Eisenbahngesellschaft,
3) des Vertrages vom 14. November 1881, betreffend den Uebergang des
Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
4) des Vertrages vom 14. November 1881, betreffend den Uebergang des
Cottbus-Großenhainer Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
5) des Vertrages vom 14. November 1881, betreffend den Uebergang des
Märkisch-Posener Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
6) des Vertrages vom 6./16. Januar 1882, betreffend den Uebergang des
Rhein-Nahe-Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
zur Verwaltung und zum Betriebe
1) der Bergisch-Märkischen,
2) der Thüringischen,
3) der Berlin-Görlitzer,
4) der Cottbus-Großenhainer,
5) der Märkisch-Posener und
6) der Rhein-Nahe-Eisenbahn
nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen ermächtigt.
Ingleichen wird die Staatsregierung ermächtigt, zum Bau einer Eisenbahn
von Eichicht über Probstzella nach der Bayerisch-Meiningenschen Landesgrenze die
Summe von 5 000 000 Mark zu verwenden.