Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Veräußerung, bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des 
Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind 
rechtsungültig. 
Die Staatsregierung kann bei Ausübung des ihr in der Generalversamm- 
lung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft zustehenden Stimmrechts An- 
trägen auf Erhöhung des Grundkapitals oder Anleihekapitals nur mit Geneh- 
migung der Landesvertretung zustimmen. 
s. 10. 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung 
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Pro- 
vinzialsteuern auf die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Ueber- 
gange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in das Eigen- 
thum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte Anwendung. 
Die vorstehende Bestimmung findet vom Steuerjahre 1882/83 ab auch 
Anwendung auf die durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 (Gesetz= Samml. 
S. 635) und 14. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 20) auf den Staat über- 
gegangenen Privateisenbahnen. 6 
Sofern nach dem Uebergang in das Eigenthum oder in die Verwaltung 
für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze oder in den Gesetzen vom 
20. Dezember 1879 und 14. Februar 1880 bezeichneten Eisenbahnen oder Theil- 
strecken derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken derselben oder 
mit Staatsbahnstrecken zu einem Eisenbahndirektions-Bezirk vereinigt sind oder 
noch vereinigt werden und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten 
Eisenbahndirektions-Bezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Rein- 
ertrages ergeben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen 
Reineinkommens der betreffenden Stationen nach dem Durchschnitte der dem 
1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen. 
S. 11. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1882. 
G. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter. 
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
	        
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