Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung
des  in  Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung
  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
  Staatsanleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner
Börse  bezahlt  worden  ist,  berechnet  wird.

Die  Staatsregierung  wird  zugleich  ermächtigt,  in  der  vorstehend  angegebenen
Weise  auch  bei  dem  Umtausche  der  Aktien  derjenigen  Eisenbahngesellschaften  zu
verfahren,  deren  Unternehmung  auf  Grund  der  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879,
betreffend  den  Erwerb  mehrerer  Privateisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.
S.  635),  und  vom  14.  Februar  1880,  betreffend  den  Erwerb  des  Rheinischen
und  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat
(Gesetz=  Samml.  S.  20),  auf  den  Staat  übergegangen  sind.

S.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  erforderlichen  Mittel
für  die  Bauausführung  derjenigen  Bahnstrecken,  für  welche  den  im  §.  1  sub  1
bis  5  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
  verliehen  ist,  an  Stelle  des  für  die  Ausführung  derselben  zu  begebenden
Anleihekapitals,  sofern  sich  die  weitere  Begebung  als  unthunlich  oder  nach  dem
Ermessen  des  Finanzministers  als  nachtheilig  erweisen  sollte,  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Betrage  von  32  411  300  Mark  auszugeben.

S.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,

  demnächst  die  Auflösung

der  Bergisch-Märkischen,

der  Thüringischen,

der  Berlin-Görlitzer,

der  Cottbus-Großenhainer,

der  Märkisch-Posener  und

der  Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft
nach  Maßgabe  der  im  F.  1  ad  1,  2a  und  3  bis  6  bezeichneten  Verträge  herbeizuführen
  und  bei  der  Auflösung  unter  Verwendung  der  im  §.  2  sub  1  bewilligten
Mittel  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen  zu  zahlen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleihen
dieser  Gesellschaften  zum  Betrage  von  476  154  700  Mark,  soweit  dieselben  nicht
inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  beziehungsweise  zum  Umtausche  gegen
Staatsschuldverschreibungen  zu  kündigen,  auch  die  hierzu  erforderlichen  Geldbeträge
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen
aufzubringen.