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die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung
zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten
Staatsanleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner
Börse bezahlt worden ist, berechnet wird.
Die Staatsregierung wird zugleich ermächtigt, in der vorstehend angegebenen
Weise auch bei dem Umtausche der Aktien derjenigen Eisenbahngesellschaften zu
verfahren, deren Unternehmung auf Grund der Gesetze vom 20. Dezember 1879,
betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Gesetz-Samml.
S. 635), und vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des Rheinischen
und des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für den Staat
(Gesetz= Samml. S. 20), auf den Staat übergegangen sind.
S. 4.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der erforderlichen Mittel
für die Bauausführung derjenigen Bahnstrecken, für welche den im §. 1 sub 1
bis 5 bezeichneten Eisenbahnunternehmungen die Konzession zum Bau und Betriebe
verliehen ist, an Stelle des für die Ausführung derselben zu begebenden
Anleihekapitals, sofern sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem
Ermessen des Finanzministers als nachtheilig erweisen sollte, Staatsschuldverschreibungen
zu dem Betrage von 32 411 300 Mark auszugeben.
S. 5.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden ermächtigt,
demnächst die Auflösung
der Bergisch-Märkischen,
der Thüringischen,
der Berlin-Görlitzer,
der Cottbus-Großenhainer,
der Märkisch-Posener und
der Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft
nach Maßgabe der im F. 1 ad 1, 2a und 3 bis 6 bezeichneten Verträge herbeizuführen
und bei der Auflösung unter Verwendung der im §. 2 sub 1 bewilligten
Mittel den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen zu zahlen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen
dieser Gesellschaften zum Betrage von 476 154 700 Mark, soweit dieselben nicht
inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche gegen
Staatsschuldverschreibungen zu kündigen, auch die hierzu erforderlichen Geldbeträge
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen
aufzubringen.