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Artikel Zwölf.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel Dreizehn.
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst
bald erfolgen.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 12. März 1883.
Dr. juris Paul Micke. August Oelze.
(L. S.) L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Berichtigung.
Am Schlusse der im 14. Stück der Gesetz-Sammlung abgedruckten Ueber-
einkunft zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen wegen der Kanalistrung
des unteren Mains ist in einem Theile der Auflage folgender Vermerk zu er-
gänzen:
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 24. Mätz d. J. stattgefunden.
Rebigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.