— 113 —
K. 10.
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von mehreren Personen beerbt, so
ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung — unbeschadet
der Bestimmung des F. 17 — ein miterbender Nachkomme, der Anerbe, berechtigt,
bei der Erbtheilung das Landgut nebst Zubehör für eine nach Maßgabe des
I. 13 festzustellende Taxe zu übernehmen.
Dasselbe gilt, wenn der überlebende Ehegatte Eigenthümer eines Landgutes
ist und dasselbe in Ausübung seines statutarischen Erbrechtes zur Erbmasse ein-
wirft. Der überlebende Ehegatte ist jedoch berechtigt, an Stelle des Landgutes
den nach Maßgabe des F. 13 zu ermittelnden Werth desselben einzuwerfen.
***i-
Die Berechtigung der Nachkommen zur Uebernahme des Landgutes wird
nach folgenden Grundsätzen geregelt:
Leibliche Kinder gehen Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Unehelichen
Kindern des Vaters steht die Berechtigung nicht zu. Durch nachfolgende Ehe
legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und männlichen Nachkommen derselben
die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nachkommen, falls aber Nach-
kommen von Söhnen nicht vorhanden sind, die ältere Tochter des Erblassers und
deren Nachkommen.
Kinder, welche zur Zeit der Erbtheilung wegen Geisteskrankheit oder Ver-
schwendung entmündigt sind, sowie Kinder, welche eine Verurtheilung zu Zucht-
hausstrafe und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben,
stehen den übrigen Miterben nach.
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berechtigung zur
Uebernahme des Landgutes nach denselben Grundsätzen.
S. 12.
Sind mehrere Landgüter und mehrere Nachkommen vorhanden, so finden
die §. 10 und 11 mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder Berechtigte in der
Reihenfolge seiner Berufung nach seiner Wahl Ein Landgut übernehmen kann.
Sind mehr Landgüter, als Berechtigte, vorhanden, so wird die Wahl in der-
selben Reihenfolge wiederholt.
F. 13.
Die Feststellung der Taxe erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
I. Der dreißigfache Betrag des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaften,
zusätzlich des zwanzigfachen Betrages des bei der Veranlagung zur
Gebäudesteuer eingeschätzten Nutzungswerthes derjenigen Gebäude, welche
weder zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, seiner Dienst-
(Tr. 8942.) 24“