Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. 5. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. 
mm Uebrigen finden die für die vierprozentige konsolidirte Anleihe geltenden 
Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung. 
*-“ 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. 
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten 
Anleihe darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten 
Anleihe zu gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigung die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden hierdurch ermächtigt wird. 
S. 7. 
Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (I. 2 Absatz 2), sowie auf Ausreichung von 
Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur 
der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Vevollmächtigten, 
sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von 
Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt 
für berechtigt, wer zur Jeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von 
Anträgen für die im §F. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst genannte 
Behörde oder die von derselben bezeichnete Person. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung 
derselben mit Ausnahme des im §. 14 gedachten Falles. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver- 
pfändungen erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirk- 
samkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einst- 
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen 
Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, beziehentlich nach 
erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete 
Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbehaltlich der Bestim- 
mung im §. 16 Nr. 2 im Staatsschuldbuche zu übertragen. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäfte findet nicht statt. 
Grr. 8946.) 25“
	        
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