Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 8. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf 
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
eingegangen sind. 
S. 9. 
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu 
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zugelassen. 
S. 10. 
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleichzeitigen 
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen 
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder 
von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. 
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers 
(Verbeirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- 
orts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche 
Urkunde dargethan werde. 
S. 11. 
Der Antrag eines Taubstummen, Blinden, Schreibunkundigen oder einer 
der deutschen Sprache nicht mächtigen Person bedarf zu seiner Gültigkeit der für 
die Verträge solcher Personen vorgeschriebenen Form. 
.. 12. 
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern die- 
selbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus- 
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei 
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand 
hatte, und sofern derselbe im Deutschen Reiche einen solchen nicht hatte, derjenige 
Konsul des Deutschen Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes 
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von 
dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen 
ertheilt ist, und, in Ermangelung eines hiernach zuständigen Konsuls, sowie im 
Falle der Ablehnung des zuständigen Deutschen außerpreußischen Gerichts, das 
Amtsgericht 1 in Berlin zuständig. 
g. 13. 
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu bestellen.
	        
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