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Die übrigen Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Ein-
leitung und des Beitritts eines Gläubigers und der durch nachträgliche Ver-
theilungsverhandlungen entstehenden Kosten, sind aus dem baar zu zahlenden
Kaufgelde vorweg zu entnehmen; jedoch ist für dieselben der Gläubiger mit-
verhaftet, auf dessen Antrag das Verfahren bis zum Zuschlage fortgesetzt
worden ist.
Die Kosten der Einleitung und des Beitritts eines Gläubigers gehören zu
den Kosten der Beitreibung der Forderung, wegen deren die Einleitung oder der
Beitritt erfolgt ist.
85.
Wird der Zuschlag ertheilt, so ist das Urtheil dem Schuldner, die Formel
des Urtheils denjenigen Interessenten, welche im Versteigerungstermin nicht er-
schienen sind, von Amtswegen zuzustellen.
. S6.
Gegen das Urtheil über Ertheilung oder Versagung des Zuschlags findet
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften der
Civilprozeßordnung und der nachstehenden Paragraphen statt.
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Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder durch das Urtheil benachtheiligte
Interessent (§. 77) befugt. Die Anmeldung und Glaubhaftmachung eines Real=
rechts (§. 21 Nr. 4) kann in der Beschwerdeinstanz erfolgen.
Die Beschwerde steht auch dem Bieter zu, welcher den Zuschlag für sich
verlangt hat und behauptet, daß ihm derselbe hätte ertheilt werden müssen,
sowie dem Ersteher, welcher behauptet, daß ihm der Luschlag nicht oder unter
anderen als den in das Zuschlagsurtheil aufgenommenen Bedingungen zu ertheilen
gewesen wäre.
. S8.
Ist der Zuschlag versagt worden, so kann die Beschwerde nur darauf
gegründet werden, daß keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe
vorliege.
Ist der Zuschlag ertheilt worden, so kann die Beschwerde nur auf einen
der in diesem Gesetze angegebenen Gründe zum Widerspruch gegen den Zuschlag
oder darauf gestützt werden, daß das Zuschlagsurtheil mit dem Inhalte des Ver-
steigerungsprotokolls nicht übereinstimme, oder das Meistgebot auf ein anderes
Grundstück sich beziehe.
Die Begründung der Beschwerde durch das Vorhandensein der Erforder-
nisse der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage (Civilprozeßordnung F. 540
Absatz 2, . 542, 543) wird durch die Vorschriften des ersten und zweiten
Absatzes nicht ausgeschlossen.