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des letzten verfügungsberechtigten Inhabers der Forderung einzureichen und zu
versichern, daß außer diesen keine anderen ihm bekannten Rechtsnachfolger vor-
handen sind.
Das Aufgebot erfolgt nach den Vorschriften für das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden über Ansprüche, welche im Grund—
buch eingetragen sind. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
In dem Aufgebot ist die Forderung, auf welche dasselbe sich bezieht, nach
dem aus dem Grundbuche ersichtlichen Gläubiger und Schuldner, dem Betrage,
dem Datum der Urkunde und dem versteigerten Grundstücke zu bezeichnen und
der zur Hebung gekommene Betrag anzugeben.
Das Aufgebot ist dem Vertreter der unbekannten Betheiligten, sowie dem
letzten verfügungsberechtigten Inhaber der Forderung oder dessen von dem Antrag-
steller angezeigten Rechtsnachfolgern von Amtswegen zuzustellen.
Die zu den Vollstreckungsakten erfolgten Anmeldungen gelten auch für das
Aufgebotsverfahren.
Ansprüche, welche nicht angemeldet worden, sind auszuschließen.
Der Antragsteller hat wegen der Kosten des Verfahrens ein Recht auf
vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Hebung gekommenen Betrage.
S. 136.
Nach Erlaß des Ausschlußurtheils erfolgt die weitere Vertheilung mit Zu-
ziehung derjenigen, welchen Ansprüche vorbehalten sind, sowie derjenigen, welche
das Aufgebot beantragt haben, des letzten zu den Vollstreckungsakten nach-
gewiesenen Eigenthümers des versteigerten Grundstücks und des den unbekannten
Betheiligten bestellten Vertreters nach Maßgabe der Vorschriften des §. 134 Absatz 1.
Die in dem Ausschlußurtheil vorbehaltenen Ansprüche sind in den Theilungs-
plan nur aufzunehmen, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
C. 137.
Wird durch einen Widerspruch ein Anspruch betroffen, welcher ohne den
Widerspruch von dem Ersteher zu übernehmen sein würde, und ist die Person
oder der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt, so ist dem letzteren auf Antrag
des Widersprechenden gemäß §. 131 ein Vertreter zu bestellen.
Ist der Gläubiger binnen einer Frist von drei Monaten nach Stellung des
Antrags nicht ermittelt, so ist der Widersprechende auf Antrag gemäß F. 133 zu
dem Aufgebote des Berechtigten zu ermächtigen.
er §. 132 Absatz 2 und die 99. 134 bis 136 finden entsprechende An-
wendung. Ansprüche, welche in dem Aufgebotsverfahren nicht angemeldet worden,
sind nur insoweit auszuschließen, als es nach dem Inhalte des Theilungsplans
im Interesse des Antragstellers erforderlich ist.
Die über den Anspruch vorhandene Urkunde braucht zur Begründung des-
selben gegenüber dem Widersprechenden nicht vorgelegt zu werden. Der Wider-