Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Frage stehen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in 
Geld erhoben oder in Geld umgesetzt waren, unter Anwendung des §. 147 
dieses Gesetzes. Das nach den behigen Vorschriften bestehende Vorzugsrecht 
einer Forderung jedoch kommt rücksichtlich dieser Einkünfte auch ferner in An- 
wendung, wenn für die Forderung eine Beschlagnahme bereits erfolgt war. 
Sind über die Vertheilung der Einkünfte bereits Bestimmungen getroffen, 
so verbleibt es bei denselben mit Vorbehalt der Vorschrift des §. 149 Absatz 3. 
G. 211. 
Wo in einem Gesetze auf die bisherigen Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen hingewiesen ist, treten die Vorschriften 
dieses Gesetzes an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 13. Juli 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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