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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.——
Inhalt: Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung, S. 196. — Geseh über die Zuständigkeit der Ver-
waltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden, S. 237.
(Nr. 8951.) Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. Vom 30. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
Erster Titel.
Grundlagen der Organisation.
S. 1.
Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebiets in Provinzen, Regierungs-
bezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin aus
der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.
§. 2.
In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als Regierungs-
bezirke bestehen.
Die Abänderung der Kreis= und Amtseintheilung der Provinz Hannover
erfolgt mittels besonderen Gesetzes.
S. 3.
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht
anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, in den Pro-
vinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regierungs-
präsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt.
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8951.) 35
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1883.