Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung 
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
g. 26. 
Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in 
Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum 
Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehörten, 
werden den Abtheilungen für Kirchen= und Schulwesen der betreffenden Regie- 
rungen überwiesen. 
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 
KC. 27. 
Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, 
bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherigen Zu- 
ständigkeiten. 
2. Bezirksausschuß. 
KC. 28. 
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden 
und aus sechs Mitgliedern. 
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Be- 
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige 
auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der König gleich- 
zeitig den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze mit dem Titel 
Verwaltungsgerichtsdirektor. Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungspräsidenten 
  
im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes der beiden auf Lebenszeit er- 
nannten Mitglieder ernennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des 
Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden 
Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die 
Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses. 
Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den Ein- 
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher 
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einberufung das Geschäfts- 
regulativ bestimmt. 
Wählbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, 
der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten des 
Provinzialverbandes jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des 
Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mitglieder des 
Bezirksausschusses sein. 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten Mit- 
glieder die Bestimmungen der 99. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung. 
(Tr. 8951.)
	        
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