Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. 
g. 38. 
In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand 
bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder von der Ge- 
meindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis 
zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Er- 
satzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen 
Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden. 
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung 
und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen unter 
einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistratsmitglieder 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
S. 39. 
Die gewählten Mitglieder des Kreis= (Stadt-) Ausschusses können aus 
Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen 
(§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht 
richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben 
werden. 
Für das Dicziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes 
mit folgenden Maßgaben: 
Dee Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die ent- 
scheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dem 
Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern 
ernannt. · 
§.40. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern amvesend, so nimmt das 
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. 
Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
	        
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