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Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richter-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
g. 38.
In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand
bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder von der Ge-
meindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis
zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Er-
satzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen
Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden.
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung
und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen unter
einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistratsmitglieder
bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
S. 39.
Die gewählten Mitglieder des Kreis= (Stadt-) Ausschusses können aus
Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen
(§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben
werden.
Für das Dicziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes
mit folgenden Maßgaben:
Dee Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die ent-
scheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dem
Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern
ernannt. ·
§.40.
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des
Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern amvesend, so nimmt das
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil.
Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.