IV. Abschnitt.
Behörden für den Stadtkreis Berlin.
KC. 41.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident
von Berlin.
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium,
die Generalkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz
Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin.
KC. 42.
An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die Aufsicht des
Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin.
Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Regierungsabtheilung des
Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung
bestimmt.
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt
für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident
von Berlin.
5. 43.
An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe
in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige
Minister.
Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirksausschuß. Auf
denselben finden die Bestimmungen der 9§. 28, 30 Satz 1, 31 Satz 3, 32, 33, 34
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) An Stelle des Regierungspräsidenten tritt ein vom Könige ernannter
Präsident. Die Ernennung dieses Beamten kann im Nebenamte auf
die Dauer seines Hauptamtes in Berlin erfolgen. Beamte des Polizeipräsidiums
sind von dieser Ernennung ausgeschlossen.
2) Die zu wählenden Mitglieder werden durch den Magistrat und die
Stadtverord l unter dem Vorsitz des Bürgermeisters
gewählt. Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzialausschusses
über das Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen, sowie über die Abänderung der Dauer der
Wahlperiode. Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung
sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin gehören
die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und diejenigen
im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im Einzelnen durch
die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden; in Beteif der übrigen im Be-(r.
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