Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

IV.  Abschnitt.
Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin.

KC.  41.

Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg  ist  zugleich  Oberpräsident
von  Berlin.

Ingleichen  fungiren  das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,
die  Generalkommission  und  die  Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz
Brandenburg  auch  für  den  Stadtkreis  Berlin.

KC.  42.

An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt  der  Oberpräsident  die  Aufsicht  des
Staats  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Berlin.
Auf  welche  Behörden  die  sonstigen  Zuständigkeiten  der  Regierungsabtheilung  des
Innern  zu  Potsdam  in  Betreff  Berlins  übergehen,  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Im  Uebrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze  Anderes  bestimmen,  tritt
für  den  Stadtkreis  Berlin  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Polizeipräsident
  von  Berlin.

5.  43.

An  die  Stelle  des  Provinzialraths  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen  derselbe
in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige
  Minister.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß.  Auf
denselben  finden  die  Bestimmungen  der  9§.  28,  30  Satz  1,  31  Satz  3,  32,  33,  34
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  tritt  ein  vom  Könige  ernannter
Präsident.  Die  Ernennung  dieses  Beamten  kann  im  Nebenamte  auf
die  Dauer  seines  Hauptamtes  in  Berlin  erfolgen.  Beamte  des  Polizeipräsidiums
  sind  von  dieser  Ernennung  ausgeschlossen.

2)  Die  zu  wählenden  Mitglieder  werden  durch  den  Magistrat  und  die
Stadtverord  l  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters
gewählt.  Dasselbe  Kollegium  beschließt  an  Stelle  des  Provinzialausschusses
  über  das  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  sowie  über  die  Abänderung  der  Dauer  der
Wahlperiode.  Die  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

Zur  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  für  den  Stadtkreis  Berlin  gehören
die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten  und  diejenigen
im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  welche  im  Einzelnen  durch
die  Gesetze  seiner  Zuständigkeit  überwiesen  werden;  in  Beteif  der  übrigen  im  Be-(r.

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